Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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3. Es müssen bestehende überflüssige Einschreibungen (Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen) effektiv bereinigt werden können. Einen guten Ansatz bildet Art. 744 VE ZGB. Hingegen ist die Regelung in den Art. 976 ff. VE ZGB nach wie vor unzureichend. Das Verfahren wird sogar umständlicher und langwieriger. Auch hier müssen insbesondere die unklaren Dienstbarkeiten erfasst werden können. Ferner müssen auch unklare Eigentumsverhältnisse grundbuchlich geklärt werden können (vgl. hierzu unsere Bemerkungen zu Art. 666a VE ZGB).
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
Grundbuchamt Zug: Alle Vorschriften, welche darauf abzielen, das Grundbuch von bedeutungslos gewordenen Einträgen zu befreien, sind zu unterstützen. Die entsprechenden Vorschriften müssen jedoch praktikabel und umsetzbar sein. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Drucks im Alltagsgeschäft und der Verhältnisse im Kanton Zug sind die vorgeschlagenen Vorschriften kaum umsetzbar. Sie nehmen zuviel Zeit in Anspruch, sind zu kompliziert und zu defensiv ausgestaltet, als dass sie in der Grundbuchpraxis mit der ihnen zugedachten Wirkung umgesetzt werden könnten. Das Grundbucheintragungsverfahren sollte ohne grosse Verzögerungen abgewickelt werden können. Die Sistierung von Eintragungsverfahren sollte die absolute Ausnahme bleiben (Art. 24a Abs. 1 GBV).
Hanke: Den Forderungen von Herrn Jürg Neugebauer nach einem effizienten Bereinigungsinstrument kann ich mich nur anschliessen. Die Lösung von Art. 743 VE überzeugt auch mich nicht, denn Sie bringt im Vergleich zu der bestehenden Lösung in objektiv klaren Fällen keine Verbesserung. In solchen Fällen muss ohne weiteres eine Löschung möglich sein. Ich verweise auch hier auf meines Erachtens zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung Neugebauer und den darin enthaltenen Formulierungsvorschlag.
Kein Klient ist heute bereit, ohne erkennbaren unmittelbaren eigenen Vorteil für die Bereinigung und Löschung von Einträge Geld auszugeben, die zwar unnütz sind, aber ihm nicht weh machen; und kein Notar nimmt sich die (zusätzlich notwendige) Zeit für die Bereinigung, da er (für diese sinnvolle Tätigkeit) keine kostendeckende Rechnung stellen kann. Kommt hinzu, dass es offenbar der menschlichen Natur entspricht, dass auf einen Eintrag nur ungern bzw. nicht verzichtet wird, selbst wenn dieser Eintrag keinerlei Wirkung mehr entfaltet. Dieser Widerstand zu Löschungen ist umso grösser als das eigene Grundstück ebenfalls mit solchen "unnützen" Einträgen (zu Gunsten von diversen Drittpersonen) belastet ist. In diesem Sinne kommt der Gesetzgeber auf eidgenössischer und kantonaler Ebene meines Erachtens nicht darum herum, finanzielle Anreize zur Bereinigung zu schaffen (z.B. Reduktionen der Grundbuchgebühren und der Handänderungs- oder Gewinnsteuer bei Prüfung und gegebenenfalls Löschung von Einträgen anlässlich einer Handänderung).
Deshalb ist meines Erachtens auch auf eine Erweiterung des Kataloges von Einträgen im Grundbuch zu verzichten bzw. ist dieser Katalog eingehend auf die erforderliche Relevanz zu überprüfen. Es sollte im Grundbuch wirklich nur dasjenige stehen, das für die dingliche Nutzung des Grundstückes erforderlich ist. Für andere - allenfalls ebenfalls wichtige Informationen - ist im Gesetz festzulegen, wo diese Informationen hinterlegt bzw. eingeholt werden können bzw. was gelten soll, wenn von den Betroffenen eine wichtige Frage nicht geregelt