Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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nen, würden wir es begrüssen, wenn in der Botschaft zur Gesetzesrevision die genannte Konstellation kurz angeschnitten und deren Zulässigkeit unter dem Aspekt der neuen Artikel 956 und 956a bestätigt würde. Sollte dagegen mit den neuen Artikeln 956 und 956a die Meinung bestehen, die erwähnten beiden Stellen (administrative Aufsichtsbehörde und erste kantonale Beschwerdeinstanz) müssten strikt getrennt geführt werden, lehnen wir die neue Fassung der Art. 956 und 956a als zu weitgehenden und zu grosse Kosten verursachenden Eingriff in die Organisationsfreiheit der Kantone ab.
Im Weiteren sieht der Art. 956a neu die Möglichkeit vor, dass die Oberaufsichtsbehörde des Bundes zur Beschwerde gegen einen Entscheid der ersten kantonalen Beschwerdeinstanz befugt ist. Wir glauben nicht, dass der Prozentsatz schwerwiegend falscher Entscheide der ersten kantonalen Beschwerdeinstanzen (die dann auch nicht von den betroffenen Parteien weitergezogen werden!) derart hoch ist, dass sich eine solche Beschwerdemöglichkeit des Bundes aufdrängt. Hingegen entsteht bei der ersten kantonalen Beschwerdeinstanz zusätzlicher administrativer Aufwand: Dieser beschränkt sich nicht nur auf die zusätzliche Zustellung der Entscheide an den Bund und die zusätzliche Einholung der jeweiligen Beschwerdeverzichte. Ein zusätzlicher Aufwand bestünde ebenso darin, dass inskünftig wohl alle Entscheide, auch diejenigen, welche zugunsten der Parteien lauten, noch eingehender zu begründen wären. Gerade bei eindeutigen Fällen kommt es jedoch in der Praxis nicht selten vor, dass ein Grundbuchamt während eines Verfahrens auf Anraten der Beschwerdeinstanz eine Abweisungsverfügung zurücknimmt (in Wiedererwägung zieht) und damit ein Beschwerdeverfahren ohne grösseren Administrativaufwand beendet werden kann. Eine solche pragmatische Verfahrenshandhabung (die den Parteien zu einem baldmöglichen Grundbucheintrag verhilft) wäre dann wohl unter dem Regime des neuen Art. 956a Abs. 2 Ziff. 2 nicht mehr möglich. Auf die Ausdehnung der Beschwerdemöglichkeiten des Bundes (welche sowohl dem Bund als auch den Kantonen zusätzlichen Administrativaufwand bringt) ist deshalb zu verzichten. Stattdessen würden wir es vielmehr begrüssen, wenn der Bund vermehrt durch Empfehlungen und Weisungen auf eine einheitliche Rechtsanwendung der Kantone hinwirken würde (Stichwort: z.B. umfassende Wegleitung zur eidgenössischen Grundbuchverordnung).
BE: Im Entwurf vermisst der Regierungsrat eine eigentliche Pflicht zur Bereinigung des Grundbuches von Amtes wegen. Darunter ist die systematische, periodische Überprüfung der Einschreibungen, insbesondere der Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen, auf ihre Aktualität zu verstehen. Gleichzeitig ist dafür zu sorgen, dass keine neuen unnötigen Dienstbarkeiten eingetragen werden. Dazu ist Artikel 743 VE zu verbessern. Artikel 744 VE bildet einen guten Ansatz, damit bestehende überflüssige Dienstbarkeiten bereinigt werden können. Hingegen ist die Regelung in den Artikeln 976 ff VE nach wie vor unzureichend. Das Verfahren wird gegenüber der geltenden Vorschrift sogar umständlicher und langwieriger.
GR: Das Beschwerderecht des Bundes ist im geltenden Recht, entsprechend zahlreichen anderen der Bundesaufsicht unterstellten Verfahren, auf letztinstanzliche kantonale Entscheide beschränkt (vgl. Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht; BGBB). Eine Erweiterung dieser Beschwerdebefugnis drängt sich nicht auf.