Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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erhaltenden Eintragung bereits im Rahmen der 1994 erfolgten Revision des kantonalen EGzZGB eingeführt, namentlich zum Zwecke der Erhöhung der Publizität und der Transparenz, insbesondere im Interesse des gutgläubigen Dritterwerbers. Die gleichen Argumente gelten nun auch für die Einführung der Eintragungspflicht für die gesetzlichen Pfandrechte im Bundesrecht. Die bewährte, seit einem Jahrzehnt bestehende kantonale Regelung sollte durch das Bundesrecht allerdings nicht verunmöglicht oder eingeschränkt werden.
Die in Art. 836 Abs. 2 VE-ZGB vorgesehenen Eintragungsfristen sind nach dem Gesagten zu kurz bemessen. Bei einer relativen Eintragungsfrist von sechs Monaten seit Fälligkeit der Forderung wäre das Gemeinwesen wohl in vielen Fällen gezwungen, das gesetzliche Pfandrecht schon in einem Zeitpunkt geltend zu machen, in dem noch nicht feststeht, ob der Schuldner die Forderung bezahlen wird. Dies gilt umso mehr, als die Anfechtung der pfandgesicherten Forderung den Fristenlauf für das gesetzliche Pfandrecht nicht hemmt. Entsprechend wurde im kantonalen Recht die relative Eintragungsfrist für den Regelfall auf ein Jahr, in besonderen Fällen, namentlich für das Steuerpfandrecht zur Sicherung von den auf Grundstücke entfallenden Wertzuwachssteuern, welche zusammen mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst werden, sogar auf zwei Jahre festgesetzt. Eindeutig zu knapp ist sodann auch die in Art. 836 Abs. 2 VE-ZGB vorgesehene absolute Eintragungsfrist von nur zwei Jahren ab Entstehung der Forderung. Im kantonalen Recht beträgt die als Verwirkungsfrist ausgestaltete absolute Eintragungsfrist fünf Jahre, was sachgerecht und angemessen ist. Eine entsprechende Verlängerung der Fristen in Art. 836 Abs. 2 VE-ZGB analog der bisher im kantonalen Recht geltenden Regelung (relative Eintragungsfrist 2 Jahre und absolute Eintragungsfrist 5 Jahre) ist daher zwingend.
Sollte an der Bestimmung von Art. 836 Abs. 2 VE-ZGB festgehalten werden, fordern wir für Steuerforderungen die gleichen Privilegien wie bei den AHV-Beitragsforderungen (Art. 219 Abs. 4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG: zweite Klasse) und die Möglichkeit der Betreibung auf Konkurs sowie die Schaffung einer Art. 172 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) entsprechenden Norm im Steuerharmonisierungsgesetz.
Die generelle Beschränkung der gesetzlichen Pfandrechte von Bund und Kanton auf Beträge über Fr. 1'000.-- wird befürwortet. Damit kann insbesondere das aufgrund des Legalitätsprinzips gebundene Gemeinwesen von Durchführung aufwändiger Verfahren in Bagatellfällen absehen.
Die Möglichkeiten, weitere Tatbestände beim Mit- und Stockwerkeigentum sowie allfällige Hinweise auf bestehende Beschränkungen des Verfügungsrechts oder Vertretungsverhältnisse durch Anmerkung im Grundbuch kenntlich zu machen, sind nicht zwingend notwendig, wären aber der praktischen Grundbuchführung dienlich und würden zugleich die Transparenz der Rechtszuständigkeit fördern.
Die in der Revisionsvorlage vorgeschlagene Pflicht zur Anmerkung öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen der Gemeinwesen, die hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks angeordnet werden, dürfte hingegen in der Praxis kaum durchsetzbar sein, weil die im öffentlichen Recht begründeten Eigentumsbeschränkungen bekanntlich ja unabhängig von der Anmerkung im Grundbuch entstehen und bestehen. Ohne die Konstitutivwirkung der Anmerkung bliebe die