Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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HEV: Die Tatsache, dass unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte - seien sie pri-

vat- oder öffentlich-rechtlicher Natur - bis anhin ohne Eintragung im Grundbuch Bestand hatten, stellte für gutgläubig, auf die Vollständigkeit des Grundbuches vertrauende Erwerber ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko dar. Mit der vorgeschlagenen Einführung einer zeitlichen bzw. betragsmässigen Limitierung der Durchsetzbarkeit solcher "ausserbuchlichen" Grundpfandrechte gegenüber gutgläubigen Erwerbern wird deren Risiko zumindest gemildert. Dass der rein ausserbuchliche Bestand für Pfandsummen bis zu 1000.- CHF weiterhin unbeschränkt gilt, ist unter dem Aspekt eines vernünftigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses vertretbar. Die vorgeschlagene Frist zur Eintragung der Grundpfandrechte mit Sicherungsbeträgen über 1000.- CHF ist dagegen ungebührlich lange. Dem Berechtigten ist es durchhaus zuzumuten, sein Pfandrecht zügiger eintragen zulassen. Als angebracht erachten wir eine Eintragungsfrist analog jener von drei Monaten zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 839 Abs. 2 ZGB).

Antrag:

Änderung von Art. 808 Abs. 3 und 810 Abs. 2 VE-ZGB

..., wenn es innert sechs (neu: drei) Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen ins Grundbuch eingetragen wird.

kf: Wie im Bericht zur Vernehmlassung erwähnt wird, zielt der Gesetzgeber auf

eine Stärkung der Wirkung des öffentlichen Glaubens des Grundbuches. Das Konsumentenforum kf begrüsst dieses Ziel. Vor allem wichtig findet das Konsumentenforum kf die stärkere Gewichtung der Information. Dies führt zur mehr Transparenz und gibt den Parteien damit mehr Sicherheit.

SwissBanking: Die Vorschläge zur Verstärkung der Publizitätswirkung des Grund-

buches begrüssen wir im Sinne der verbesserten Rechtssicherheit, auch wenn die vermehrten Eintragungen mit höheren Kosten verbunden sein werden (vgl. z.B. Art. 732).

VSGV: Die Stärkung des Grundbuches als bewährtes Publikationsmittel ist eines

unserer Hauptanliegen. Damit dem Bürger inskünftig umfassende Auskünfte über alle ein Grundstück betreffenden Lasten und Rechte gegeben werden können - erwähnt seien insbesondere Geoinformationssysteme - ist es unerlässlich, dass möglichst sämtliche öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen erfasst werden. Dazu gehören insbesondere auch die gesetzlichen Grundpfandrechte. Die Revision wird daher ausdrücklich begrüsst. Der Wert des Grundbuches wird damit deutlich gesteigert, die Rechtssicherheit für Dritte erhöht.

VSK: D'une manière générale, les diverses modifications proposées dans le chapitre

1.2.4 ont pour but d'améliorer les informations contenues dans le registre foncier. Ces mesures sont dans l'intérêt de tous les intéressés au marché immobilier: investisseurs, acheteurs privés, créanciers hypothécaires et naturellement les banques.

Ainsi, l'obligation d'inscrire les hypothèques légales directes de droit public, fédéral ou cantonal, afin de les rendre opposables aux tiers de bonne foi est une amélioration très utile, en particulier pour les banques lors d'octrois de