Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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mehr eine Lösung, die im Einklang mit der gängigen Rechtslehre steht, d.h. der Grundsstückserwerber soll sich auch bei Notleitungsrechten auf den Grundbucheintrag verlassen können. Es ist dem Notleitungsberechtigten, der das Grundstück des Nachbarn zur Durchleitung in Anspruch nehmen darf, zuzumuten, dass er die Dienstbarkeit durch Eintragung im Grundbuch auch erkenntlich macht. Andernfalls soll er - und nicht der gutgläubige Grundstückserwerber
- die Konsequenzen seiner Unterlassung tragen müssen. Art. 691 Abs. 3 ist dementsprechend zu formulieren.
Antrag:
Art. 691 Abs. 3 VE-ZGB:
"Wenn es der Berechtigte oder der Belastete verlangt, werden solche Durchleitungen auf Kosten der Berechtigen als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen; nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten können einem gutgläubigen Erwerber nicht entgegengehalten werden."
SAV: Der letzte Satz von Abs. 3 ist zu streichen. Soweit Leitungen nicht Kraft öffentlichen Rechts in ihrem Bestand geschützt sind, ist das hier vorgesehene Ausschalten des Publizitätsprinzips nicht gerechtfertigt. Die Regel dürfte andernfalls nur für nach in Kraft treten der Vorschrift gelten.
Die unsichtbare und unerwartete Belastung oder gar Wertzerstörung des belasteten Grundstückes würde zusammen mit dem Wegfall von ZGB Art. 742 Abs. 3 doppelt unzumutbar.
SBV: Zu Absatz 1 verweisen wir auf den letzten Teil "...; er ist dafür vollständig zu entschädigen". Wir gehen davon aus, dass in der heutigen Zeit der immer stärker liberalisierten Märkte neben einer reinen Schadenersatzpflicht auch die Abgeltung des Marktwertes mit eingeschlossen ist. Wir verweisen auf die bereits bestehende Praxis, dass z. B. für Datentransferleitungen, Gasleitungen bereits heute höhere Entschädigungen an die Grundeigentümer entrichtet werden. Dieser Grundsatz ist im Zusammenhang mit der Revision des ZGB nun auch gesetzlich zu verankern. Zur Präzisierung schlagen wir deshalb folgenden Schluss vor:
Art. 691 Abs. 1
...; er ist dafür vollständig und unter Mitberücksichtigung eines allenfalls höher liegenden Marktwertes zu entschädigen.
Absatz 3 ist in der ursprünglichen Form zu belassen oder nochmals zu ändern. Obwohl die Überladung des Grundbuches mit nachbarrechtlichen Dienstbarkeiten nicht erwünscht ist, gewichten wir das Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuches (Art. 973 ZGB) höher. Damit Unsicherheiten beim Kauf und Verkauf von Grundstücken vermieden werden können, ist somit von einer Ausdehnung dieser Bestimmung abzusehen. Absatz 3 wird demnach folgendermassen formuliert:
Art. 691 Abs. 3
Wenn es der Berechtigte oder der Belastete verlangt, werden solche Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten können einem gutgläubigen Erwerber nicht entgegengehalten werden.