Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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SNV: Es ist nicht verständlich, warum für Durchleitungen bezüglich des Grundbucheintrags eine Ausnahme vom Eintragungsprinzip gemacht wird. Die Motivation auf Seiten des Berechtigten oder Belasteten, einen Grundbucheintrag zu beantragen, ist so nicht gegeben und die Situation bleibt somit für den Erwerber unklar. Seinen Interessen wird nicht Rechnung getragen. Denn das Bestehen einer bestimmten Durchleitung (z.B. Gasleitung, Starkstromleitung) kann, wegen der davon ausgehenden Gefahren oder Immissionen, für ihn durchaus Grund sein, auf den Erwerb zu verzichten. Die Ausnahmeregelung wird zudem zu Interpretationsschwierigkeiten führen und steht im Übrigen im Widerspruch zum Bestreben, auch gesetzliche Pfandrechte sichtbar zu machen.
SVV: Art. 691 Abs. 3 postuliert, dass das aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Durchleitungsrecht dem gutgläubigen Erwerber entgegengehalten werden kann. Diese Regelung erscheint als ein Verstoss gegen das Prinzip der Transparenz des Grundbuchs. Konsequenterweise müssten diese Durchleitungsrechte ebenfalls im Grundbuch eingetragen werden. Allenfalls sollte dem Verkäufer die Pflicht auferlegt werden, den Erwerber vorab über vorhandene Durchleitungsrechte zu informieren.
VIV: Falls man Art. 691 Abs. 3 schon neu fassen will, muss er konsequent zu Ende gedacht werden. Das Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuches sowie das berechtigte Interesse eines Investors, ob ein Grundstück mit Durchleitungsrechten versehen ist, lassen nur folgende Regelung zu: Im Grundbuch nicht eingetragene Dienstbarkeiten können einem gutgläubigen Erwerber nicht entgegengehalten werden.
VSGV: Die Neuformulierung von Art. 691 Abs. 3 ZGB scheint uns missglückt zu sein. Bis heute ist in der Literatur umstritten, ob für eine Leitung einem gutgläubigen Dritten, der von der nachbarlichen Leitung nichts weiss und sich entsprechend auf das Grundbuch verlässt, für die Beanspruchung des Terrains nicht eine Entschädigung bezahlt werden muss - auch wenn bereits an einen früheren Eigentümer eine entsprechende Leistung erbracht worden ist. Damit diese Doppelzahlung vermieden werden konnte, machte ein Grundbucheintrag eines nachbarlichen Durchleitungsrechtes einen gewissen Sinn. Wir sehen deshalb keinen vernünftigen Grund, weshalb überhaupt noch ein Grundbucheintrag erfolgen soll, wenn einem späteren gutgläubigen Erwerber des Grundstückes das Leitungsrecht auch ohne Eintrag entgegengehalten werden kann.
Eine Dienstbarkeit entsteht überdies, wenn die Leitung nicht sichtbar ist, mit dem Grundbucheintrag. Die Formulierung im letzten Satz von Art. 691 Abs. 3 ZGB geht damit fehl, da in diesem Falle gar keine Dienstbarkeit besteht. Gemeint ist wohl, dass dem Grundeigentümer der Bestand der Leitung entgegengehalten werden kann und dass dieser sie dulden müsse. Über die Art und Weise der Durchbrechung des Akzessionsprinzips wird damit nichts ausgedrückt. Ebenso ist nicht klar, wer die Kosten einer allfälligen Leitungsverlegung zu tragen hat; denn Art. 742 VE ZGB ist nur bei Dienstbarkeiten anwendbar.
Wie dargestellt ist ein Grundbucheintrag einer nachbarlichen Leitungsdienstbarkeit wenig sinnvoll, wenn jeder spätere Erwerber des belasteten Grundstückes sich das Recht sowieso entgegenhalten lassen muss. Absatz 3 sollte dahingehend geändert werden, dass Erschliessungsleitungen generell nicht ins Grundbuch eingetragen werden können, da die eingereichten Dienstbarkeits-