Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 287Fedlex · Rapport sur les résultats

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

CATEF: le modifiche effettuate trovano il nostro consenso.

SbBG: Wiederum erweckt die Aufhebung der bisherigen Bestimmung in Abs. 3 Art. 742 den Anschein, dass hier zu Lasten des einzelnen Grundeigentümers und zu Gunsten grösserer Unternehmen oder Verbünde aus rein wirtschaftlichen Interessen die Kosten zu Ungunsten des Grundeigentümers verlagert werden sollen. In der Landwirtschaft ist aber genau diese Bestimmung von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung. Schützte diese Bestimmung den Grundeigentümer von übermässigen Nachteilen, falls er seine Gebäude erweitern musste oder die Parzelle in eine Bauzone umgezont wurde. Mit einem lapidaren Satz "Durch die Aufhebung von Abs. 3 entfällt die Verweisung auf das Nachbarrecht, so dass dieselben Kostenverlegungen wie nach Abs. 1 für frei vereinbarte Dienstbarkeiten zur Anwendung kommt" wird der Grundeigentümer massiv und ungerechtfertigt benachteiligt. Die Bevorzugung der Leitungserstellter entbehrt jeglicher Grundlage, da diese die wirtschaftlich stärkere Partei darstellt. Selbst im Vorbericht wird erwähnt, dass die bisherige Kostenverteilung zu Lasten des Berechtigten bei Zwangsdienstbarkeiten wie Durchleitungen von Wasser oder Elektrizität sachgerecht sei. Am Grundsatz, dass die Kosten für die Verlegung einer Leitung grundsätzlich der berechtigten Person auferlegt werden, ist ausdrücklich und unbedingt festzuhalten.

Art. 742 Abs. 3 (wie bisher)

Auf die Verlegung von Leitungen werden im Übrigen die nachbarrechtlichen Vorschriften angewendet.

oder neu

Die Kosten für die Verlegung von Leitungen, welche nicht direkt und ausschliesslich für die Ver- oder Entsorgung der eigenen oder direkt angrenzenden Grundstücke dienen, sind durch den Berechtigten zu tragen. In allen übrigen Fällen kommen die nachbarrechtlichen Vorschriften zu Anwendung.

Mit dem neuen Formulierungsvorschlag (für Nachbargrundstücke) können die meisten, wirtschaftlich aber unbedeutenden Fälle gelöst werden. Grössere Leitungen für Wasser, Abwasser, Gas und Elektrizität müssen hingegen weiterhin durch die Berechtigten auf eigene Kosten verlegt werden.

Swisscom: Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrungen im Bereich des praktischen Dienstbarkeitsrechts kann sich Swisscom Fixnet den Ausführungen, welche der Streichung von Abs. 3 zugrunde liegen, vollumfänglich anschliessen. Die Kostenverlegung gemäss Art. 693 ZGB vermag zwar für Zwangsdienstbarkeiten sachgerecht und angemessen erscheinen; bei den rein konsensualen Dienstbarkeitsverträgen führt der Verweis von Abs. 3 aufgrund der differenzierten Interessenlage indessen nicht selten zu unbilligen, wenn nicht gar stossenden Ergebnissen. Abgesehen davon, dass bereits die Lehre die geltende Regelung praktisch einheitlich kritisiert, hat im Übrigen auch das Bundesgericht durchblicken lassen, dass die Konzeption mit dem Verweis auf Art. 691 ff. ZGB unglücklich und missverständlich formuliert ist (BGE 97 II 371 ff. E. 5).