Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften über die Löschung eines Eintrags."

Abs. 5: Es sollte vermieden werden, dass während hängigem Löschungsverfahren nach Art. 976b Dienstbarkeiten auf Teilstücke übertragen werden. Dies könnte mit Einfügung des folgenden neuen Abs. 5 erreicht werden: "Die Teilung eines Grundstücks darf im Grundbuch erst eingetragen werden, wenn das Verfahren der Dienstbarkeitsbereinigung abgeschlossen ist."

SO: Wir begrüssen die Neuregelung der Dienstbarkeitsbereinigung. Es fehlen im Revisionsentwurf aber Regelungen über die Bereinigung auch der Grundlasten, Vor- und Anmerkungen. Wünschbar wären zudem auch gesetzliche Regelungen bei Vereinigungen von Grundstücken.

TG: Die neue Regelung zur Bereinigung der Dienstbarkeiten bei Grundstücksteilungen wird wegen ihrer Klarheit grundsätzlich begrüsst. Das Verfahren soll neu in den Art. 976a und 976b des Entwurfs einheitlich geregelt werden. Da bei solchen Bereinigungen rasch gehandelt werden muss, sind die im Entwurf vorgeschlagenen Fristen für die Teillöschung indessen zu lang. Diese Fristen verhindern eine effiziente, wirtschaftliche und kundenorientierte Erledigung der betreffenden Grundbuchgeschäfte.

ZG: Der einheitlichen Regelung der 'Bereinigung' von Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit Grundstücksteilungen stimmen wir grundsätzlich zu. Wir erachten es als ausserordentlich wichtig, dass die Pflicht der beteiligten Parteien, konkrete Bereinigungsanträge bezüglich der bestehenden Rechte und Lasten zu stellen und die dafür erforderlichen Abklärungen selber zu treffen, gesetzlich verankert wird. Wir würden es aber begrüssen, wenn der Begriff 'Bereinigung' nur in Zusammenhang mit der Einführung des eidgenössischen Grundbuches sowie mit Art. 976ff. VE-ZGB verwendet würde. In Art. 743 VE-ZGB geht es im Unterschied dazu in erster Linie um die Nachführung der Rechte und Lasten auf denjenigen neu gebildeten Gründstücken, auf denen sie ruhen bzw. lasten. Der Begriff 'Bereinigung' erscheint uns in diesem Zusammenhang nicht sachgerecht.

Unpraktikabel und strikte abzulehnen ist der in Art. 743 Abs. 3 VE-ZGB enthaltene Verweis auf die Art. 976ff. VE-ZGB. Er hat einerseits zur Folge, dass das Grundbucheintragungsverfahren im Falle von Grundstücksmutationen während Monaten blockiert werden kann. Es besteht ein grosses Bedürfnis, Parzellierungen möglichst schnell im Hauptbuch einzutragen, ansonsten nachfolgende Anmeldungen grundbuchlich nicht vollzogen werden können. Der Verweis auf die Art. 976ff. VE-ZGB hat andererseits zur Folge, dass Rechte bzw. Belastungen, die für einzelne der neu gebildeten Grundstücke keine Bedeutung mehr haben, auf den davon nicht betroffenen Grundstücken dennoch nachgeführt werden müssen, wenn keiner der in Art. 976 VE-ZGB aufgeführten Tatbestände vorliegt bzw. der Belastete keinen anders lautenden Antrag stellt. Erfahrungsgemäss werden entsprechende Anträge gerade bei bedeutungslosen Einträgen häufig nicht gestellt, da diese nur noch eine formelle Belastung beinhalten.