Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
Grundbuchverwalter AR: Die im Bericht zum Vorentwurf zu diesem Artikel enthaltenen Ausführungen sind - wie selbst festgestellt wird - v.a. theoretischer Art und im praktischen Ablauf von geringer Bedeutung.
NKBS: Grundsätzlich ist zu begrüssen, dass die Vermutung von Art. 855 Abs. 1 neu in Art. 842 Abs. 2 VE umgekehrt wird und somit der Praxis, welche Sicherungsübereignung als Normalfall kennt, Rechnung trägt. Man kann sich indes fragen, ob, wenn man eine grössere Revision vornimmt, diese nicht zu Ende führen und eine Lösung schaffen soll, die sowohl juristisch kohärent, wie auch in der Praxis verständlich ist. Dies ist bei der Sicherungsübereignung nicht der Fall.
Die Parallelität von Schuldbriefforderung und gesicherter Forderung, welche von klugen Bankjuristen eingeführt wurde (vgl. Zobl, ZBGR 1987, S. 281 ff.), bereitet dem Juristen Kopfzerbrechen und ist für den Laien völlig unverständlich. Akzentuiert wird das Problem, wenn nun im Gesetz die so genannten "separaten schuldrechtlichen Vereinbarungen" kodifiziert werden, diese sich aber nicht auf die gesicherte Forderung, sondern nur auf die Schuldbriefforderung beziehen (Art. 847 Abs. 2 VE). Es kann somit 3 Schriftstücke geben: (1.) Schuldbrief, (2.) separate Vereinbarung zum Schuldbrief und (3.) Darlehensvertrag betreffend die zu sichernde Forderung. Besonders problematisch wird es, wenn Schuldbriefforderung und gesicherte Forderung über verschiedene Beträge gehen oder wenn sie verschiedene Zinssätze haben (vgl. die so genannte Zinsschere bei Markus F. Vollenweider, Die Sicherungsübereignung von Schuldbriefen als Sicherungsmittel der Bank, 1994, S. 166 ff.). Probleme bereiten auch die verschiedenen Kündigungsbestimmungen von gesicherter Forderung und Schuldbriefforderung sowie die Fragen der Akzessorietät zwischen gesicherter Forderung und Schuldbriefforderung.
Bevor man nun mit dieser Teilrevision eine nur partiell befriedigende Lösung zementiert, sollten vertiefte Überlegungen angestellt werden, ob es nicht klüger wäre, den Schuldbrief als Pfandrecht auszugestalten, bei dem wie bei der Grundpfandverschreibung bloss ein Pfandrecht für die gesicherte Forderung besteht, welcher jedoch die Vorteile des Schuldbriefs gegenüber der Grundpfandverschreibung, nämlich die Möglichkeit der Wiederbelehnung ohne Neuerrichtung nach Rückzahlung, beibehält. Dabei könnte man nach Abschaffung der Gült die Grundpfandverschreibung und den Schuldbrief in einem Grundpfandrecht zusammenlegen. Dieses Grundpfandrecht würde bei seiner Errichtung, ohne dass auf eine derzeitige oder künftige Forderung Bezug genommen werden müsste, als blosses Pfandrecht errichtet werden. Ohne dass es einer nochmaligen öffentlichen Beurkundung bedürfte, könnte danach der Verpfänder dieses Pfandrecht einsetzen und damit eine eigene oder die Forderung eines Dritten sichern. Erlischt diese Forderung, so bleibt das Pfandrecht im Grundbuch bestehen und kann vom Verpfänder erneut verwendet werden. Gläubiger und Schuldner der pfandrechtlich gesicherten Forderung wären im Grundbuch einzutragen. Der Gläubiger wüsste, dass er und nicht ein anderer Gläubiger ist und er wüsste auch, wer sein Schuldner ist. Die obligatorischen Bestimmungen des Pfandvertrages würden jedoch nicht im Grundbuch eingetragen werden, es würden die entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Parteien gelten, subsidiär das dispositive Recht.
Der Vorteil des Schuldbriefes, dass nämlich der Gläubiger über eine "abstrakte" Forderung verfügt, für die er jederzeit Rechtsöffnung erhalten kann, ist bloss