Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 402Fedlex · Rapport sur les résultats
GR: Nachdem die Parteien in der Praxis in den meisten Fällen keine Tilgung der
bestehenden Grundforderung durch die Schuldbrieferrichtung beabsichtigen, ist die Abkehr vom bisher gesetzlich verankerten Prinzip der Novation hin zum Nebeneinander von Grund- und Schuldbriefforderung gerechtfertigt.
LU: Es ist begrüssenswert, dass die Errichtung des Schuldbriefes nicht mehr auto-
matisch eine Novation der Schuld mit sich bringt. Diese Neukonzeption entspricht der gängigen Praxis.
SG: Die bisherige Lösung, wonach mit der Errichtung des Schuldbriefs eine Nova-
tion erfolgte, war klar, für alle Beteiligten sinnvoll und eine vernünftige Ausgangslage für die Zukunft. Dies ist beizubehalten.
ZH: Gemäss dem Bericht zum Vorentwurf (Ziffer 2.2.2.3) wird durch die Präzisie-
rung "… zu Gunsten eines Gläubigers …" auch der Eigentümerschuldbrief (bzw. der nicht begebene Inhabertitel bzw. Eigentümer-Register-Schuldbrief) berücksichtigt. Dies ist soweit richtig, jedoch wird das angestrebte Ziel durch das Wort "errichtet" nicht erreicht. Wir schlagen daher folgenden Wortlaut von Art. 842 Abs. 2 VE-ZGB vor:
"2 Wird ein Schuldbrief zu Gunsten eines Gläubigers errichtet oder begeben, so tritt die Schuldbriefforderung neben die zu sichernde Forderung, die dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner aus dem Grundverhältnis zusteht."
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
HEV: In der Praxis geht der private Schuldner als Laie im Normalfall davon aus, dass
ihm zustehende Einreden aus dem Grundgeschäft (Grundforderung) auch in Bezug auf die Schuldbriefforderung bestehen bleiben. Es ist daher zweckmässig, diese Konstellation auch zum gesetzlichen Grundsatz im Sinne einer dispositiven Bestimmung zu erheben. Wollen die Parteien im konkreten Fall die Novation, d.h. die Tilgung der Grundforderung und deren Ersatz durch die Schuldbriefforderung erreichen, so steht es ihnen damit frei, die Novation ausdrücklich zu vereinbaren. Die vorgeschlagene Änderung, wonach die Errichtung eines Schuldbriefes - unter Vorbehalt anderer Abreden - nicht mehr die Novation (Ersatz der Grundforderung durch die Schuldbriefforderung) bewirken soll, wird vom HEV Schweiz daher grundsätzlich als praxisgerechte Lösung unterstützt (Abs. 2 VE ZGB).
SAV: Grundsätzlich ist zu begrüssen, dass die Vermutung von Art. 855 Abs. 1 neu in
Art. 842 Abs. 2 VE umgekehrt wird und somit die Realität, welche Sicherungsübereignung als Normalfall kennt, übernimmt. In der Kommission wurde die Frage aufgeworfen, ob dann, wenn man eine grössere Revision vornimmt, diese nicht zu Ende führen soll und eine Lösung zu schaffen, die sowohl juristisch kohärent, wie auch in der Praxis verständlich ist. Dies ist bei der Sicherungsübereignung nicht der Fall. Die Parallelität von Schuldbriefforderung und gesicherter Forderung, welche von klugen Bankjuristen eingeführt wurde (vgl. ZOBL, ZBGR 1987, S. 281 ff.), bereitet dem Juristen Kopfzerbrechen und ist für den Laien völlig unverständlich. Akzentuiert wird das Problem wenn nun im Gesetz die so genannten "separaten schuldrechtlichen Vereinbarungen" kodifiziert werden, diese sich aber nicht auf die gesicherte Forderung, sondern nur auf die Schuldbriefforderung beziehen (Art. 847 Abs. 2 VE). Es kann somit 3