Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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GL: Wird in der Praxis selten oder nie angewendet und hat keinerlei Bedeutung im
täglichen Grundbuchverkehr. Abs. 2 ist ersatzlos zu streichen.
LU: Die Möglichkeit der Bestellung eines "Pfandhalters" entspricht unseres Erach-
tens keinem aktuellen Bedürfnis (vgl. Bericht zum Vorentwurf S. 51). Analog zur ersatzlosen Aufhebung der Bestimmungen zur Gült sollte auch diese Bestimmung aufgehoben werden.
NW: Die Einführung des papierlosen Register-Schuldbriefes entspricht einem
Bedürfnis. Art. 848, Abs. 2 und 851 könnten ersatzlos gestrichen werden. Im übrigen keine Bemerkungen.
SO: Wir stören uns daran, dass der Bevollmächtigte im Grundbuch "aufzuführen" ist.
Der Ausdruck entspricht nicht der Grundbuchterminologie. Die Nennung des Bevollmächtigten sollte als Bemerkung zum Pfandrecht erfolgen.
ZG: Die Möglichkeit der Bestellung eines 'Pfandhalters' entspricht keinem aktuellen
Bedürfnis und sollte ersatzlos gestrichen werden. Gemäss dem Bericht zum Vorentwurf ist der geltende Art. 860 ZGB weitgehend toter Buchstabe geblieben.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
SNV: Man kann sich fragen, ob hier nicht etwas perpetuiert wird, was in der Praxis
sowenig vorkommt wie die Gült.
VSGV: Wir beantragen Ihnen die Streichung dieses Artikels, da die Bestimmung in
der Praxis bedeutungslos ist.
VSK: Die vorgesehenen Änderungen ergeben sich zwangsläufig aus der Anpassung
diverser anderer Bestimmungen. Allenfalls wäre bezüglich Pfandtitel insofern eine Präzisierung vorzunehmen ("sofern ein solcher ausgestellt wird"), als nicht in jedem Fall ein Titel ausgestellt werden muss. Andererseits ist es selbstverständlich, dass nur dann ein Eintrag auf einem Pfandtitel vorgenommen werden kann, wenn ein solcher besteht bzw. ausgestellt werden soll. Was den "Papierschuldbrief" betrifft, wäre zu prüfen, ob nicht eine einheitliche Terminologie zur Anwendung kommen sollte, indem z.B. immer nur der Begriff Papierschuldbrief oder Pfandtitel verwendet wird. Im VE wird in Absatz 2 dieses Artikels von "Pfandtitel", in Art. 853 VE hingegen nur von "Titel" und in Art. 854 VE vom "Pfandtitel des Papierschuldbriefs" gesprochen. Liegt ein "Papierschuldbrief" vor, so ergibt sich wohl zwingend, dass auch ein "Titel" bestehen muss, weshalb eine Doppelnennung kaum Sinn macht. Zumindest sollte unseres Erachtens die gewählte Systematik der Terminologie noch einmal einer Prüfung unterzogen werden.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
GBA OW: Kann ersatzlos gestrichen werden.
Grundbuchverwalter AR: Dieser Artikel sollte ganz weggelassen werden. Der bishe-
rige Art. 860 ist im ganzen - wie im Bericht zum VE erwähnt - heute toter Buchstabe. Und die früher im Kanton Appenzell Ausserrhoden für Grundpfandtitel bei Banken bestandenen Stellvertretungen (in AR als Verwaltung bezeichnet),