Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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beschränkung anmerkungstauglich ist. Gebührenpflichtig müssen all die Anmerkungen sein, die durch den Grundeigentümer ausgelöst werden.
Dagegen sollen die Anmerkungen von einer Gebühr entbunden sein, die von Amtes wegen erfolgen müssen (z.B. Art. 86 BGBB). Eine generelle Gebührenfreiheit für derartige Anmerkungen darf es aber nicht geben. Es ist auch nicht Aufgabe des ZGB, derartige Fragen zu regeln.
Kreisgrundbuchamt XI: Der 1. Satz im Vortrag "Das Grundbuch gibt zwar zuverlässig und vollständig Auskunft über alle …" zeigt, dass die Arbeitsgruppe der irrigen Meinung ist, dies sei so. Es war nie vollständig und wird es auch nie sein. Es füllt sich höchstens. Das Grundbuch wird nicht besser, indem man neue Anmerkungstatbestände schafft. Wenn das Grundbuch aktuell, übersichtlich und informativ sein will, darf es nicht missbraucht und unnötig aufgebauscht werden. Bevor neue Anmerkungstatbestände geschaffen werden, sollte man sich besser überlegen, wie man das bestehende Grundbuch entschlacken kann (dazu sind eben dringend die Artikel 743 und 976ff. zu verbessern).
Auch wenn im neuen Artikel 962 in den Absätzen 2 und 3 an die Löschung gedacht wird, muss man bedenken, dass solche Anmerkungen (Revers) erfahrungsgemäss ewig im Grundbuch bleiben. Ich schlage deshalb eine Höchstdauer für solche Anmerkungen vor, z.B. 30 Jahre.
SbBG: Wir unterstützen die Änderung, wonach nun neu die Kantone verpflichtet sind, entsprechende Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken zu lassen. Die Kostenfreiheit ist gerechtfertigt. Eine ähnliche Regelung findet sich auch unter Art. 954 Abs. 2 ZGB im Zusammenhang mit dem Meliorationswesen.
Swisscom: Der möglichst vollständige Informationscharakter des Grundbuches mittels extensiver Eintragung von informativen Anmerkungen und die Entwicklung des Grundbuches zu einem möglichst umfassenden Bodenrechtsregister sind aus Sicht von Swisscom grundsätzlich wünschenswert.
Da je nach Kanton teilweise auch für Grundstücke im Gemeingebrauch ein Grundbuchblatt eröffnet wird, hätte dies indessen auch zur Folge, dass gestützt auf Art. 35 FMG für sämtliche Fernmeldedienstkonzessionäre (und gestützt auf den Verweis von Art. 40 Abs. 2 RTVG auch für sämtliche Kabelnetzbetreiber) die entsprechende Bewilligung für die Inanspruchnahme von Grund und Boden angemerkt werden müsste. Gemäss dem in Art. 35 FMG festgehaltenen sog. Linienbauprivileg ist es sämtlichen Fernmeldedienstanbieterinnen erlaubt, Grund und Boden für ihre Netzbautätigkeiten zu Vorzugskonditionen in Anspruch zu nehmen, was die jeweiligen Hoheitsträger zu dulden haben und demnach in diesem Umfange in ihren Eigentumsbefugnissen eingeschränkt sind. Insofern handelt es sich bei dieser Bewilligung nach anerkannter Lehre und Rechtsprechung um eine gesetzliche öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, welche gestützt auf öffentliches Recht des Bundes einzelfallweise angeordnet wird.
In diesem Zusammenhang erlauben wir uns sodann im Speziellen einen Hinweis auf die mit der Einführung des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) geplanten ähnlichen Bestrebungen und der zur Diskussion gestellten Einführung von gesetzlichen Grundlagen für einen Kataster über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (Art. 31 ff. GeoIG). Da zwischen diesem Gesetzgebungsprojekt und dem vorliegenden Revisionsvorhaben diverse Schnittstellen und