Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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c) Die ganze Gruppe muss klare von unklaren Fällen unterscheiden. Zudem muss in klaren und in unklaren Fällen die Möglichkeit vorgesehen werden, dass jede belastete Person und das Grundbuchamt eine Untersuchung verlangen kann. (Die Definition von unklaren Fällen ist oben unter Ziffer 6 erwähnt.)

d) Die klaren Fälle müssen auf Doppeleinträge, öffentliches Recht, offenbare Irrtümer, Verschreibungen und Auslassungen, auf Rechte, die seit Beginn unmöglich ausübbar oder unerlaubt waren, natürliche Publizität und falsche Bereinigung bei einer Parzellierung ausgedehnt werden.

Sowohl 976 wie auch 976a sollten auf Antrag und von Amtes wegen eingeleitet werden können.

Der Unterschied liegt in der Art der Fälle (klare / unklare Fälle) und im Verfahren (einfaches Verfahren bzw. Einspracheverfahren).

Es fehlen die Werkzeuge für die tägliche (im Gegensatz zu 744 VE ZGB) Bereinigungsarbeit:

1. 976a VE kann nicht von Amtes wegen angewendet werden.

2. Die Einschreibungen mit gemäss Beleg unklarem Verlauf ohne Plan, deren Lage aber mit einiger Sicherheit vermutet werden kann, können auch im Einspracheverfahren nicht angepackt werden.

Ich schlage deshalb die folgenden Formulierungen vor:

Art. 976

Das Grundbuchamt kann einen Eintrag löschen, wenn dieser:

1. In klaren

Fällen 1. befristet ist und infolge Ablauf der Frist seine rechtlich Bedeu-

tung verloren hat;

2. ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;

3. das Grundstück wegen der örtlichen Lage oder den Umständen nicht betreffen kann;

4. ein untergegangenes Grundstück betrifft.

Art. 976a (neu)

1 Hat ein Eintrag mit grosser Wahrscheinlichkeit keine rechtliche

2. In unkla-

ren Fällen Bedeutung, wenn es beispielsweise Grundlagen wie Katasterpläne

a. Im All- und persönliche Kenntnisse des Grundbuchverwalters gibt, gestützt gemeinen auf welche die Dienstbarkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit lokali-

siert werden kann, so kann jede dadurch belastete Person die

Löschung verlangen.

2 Hält das Grundbuchamt das Begehren nach Prüfung des Begründungsbelegs und in Würdigung aller Umstände für begründet, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag löschen wird, wenn sie nicht innert 30 Tagen beim Grundbuchamt dagegen schriftlich und begründet Einspruch erhebt.

3 Dieses Verfahren kann auch von Amtes wegen durch das Grundbuchamt eingeleitet werden.