Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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VbGH: Dieser Artikel regelt zusammen mit den Artikeln 976a und 976b nicht nur das Verfahren der systematischen Bereinigung, sondern auch dasjenige der gewöhnlichen Bereinigung (im Rahmen von Grenzänderungen). Letzteres scheint den Verfassern der Vorlage allerdings nicht bewusst gewesen zu sein; anders ist u.E. nicht erklärbar, dass es im Rahmen der gewöhnlichen Bereinigung offenbar keine "klaren Fälle" gibt (Art. 743 verweist auf 976a und 976b, nicht auf 976). Da dies bekanntlich sehr wohl der Fall ist, darf Art. 976 nicht nur von Amtes wegen, sondern muss auch auf Antrag hin anwendbar sein. Es darf nicht sein, dass ein Eintrag, der beispielsweise wegen der örtlichen Lage das Grundstück klarerweise nicht betrifft, im Rahmen der systematischen Bereinigung einfach gelöscht werden kann, während für denselben Eintrag bei der gewöhnlichen Bereinigung (bei welcher er n.b. nur auf einem Teilstück gelöscht wird) das ganze Verfahren der Art. 976a und 976b durchlaufen werden muss.
Der VbGH schlägt folgende Neufassung vor (Änderungen unterstrichen):
Das Grundbuchamt kann einen Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag löschen, wenn dieser:
1. befristet ist und infolge Ablaufs der Frist seine rechtliche Bedeutung verloren hat;
2. ein unübertragbares oder unvererbliches Recht einer verstorbenen Person betrifft;
3. das Grundstück wegen der örtlichen Lage oder den Umständen nicht betreffen kann;
4. ein untergegangenes Grundstück betrifft.
Artikel 976a
Kantone / Cantons / Cantoni
BE: Die vorgeschlagenen Bestimmungen überzeugen nicht. Die Verfahren sind zu kompliziert und bedeuten einen Rückschritt gegenüber den heutigen Möglichkeiten. Zudem ist der Regierungsrat der Meinung, dass die Löschungsverfahren gestützt auf Artikel 976 VE und 976a VE sowohl auf Antrag der belasteten Person wie auch von Amtes wegen müssen eingeleitet werden können. Das Löschungsverfahren sollte im Weiteren auch auf örtlich beschränkte Dienstbarkeiten angewendet werden können, deren Verlauf oder Lage zwar nicht aus dem Grundbuchbeleg ersichtlich ist, aber mit einiger Sicherheit vermutet werden kann. Das Grundbuchamt kann beispielsweise auch aufgrund von Kataster- und Leitungsplänen oder persönlicher Kenntnis seiner Mitarbeiter zur Überzeugung gelangen, dass Dienstbarkeiten einzelne Grundstücke nicht (mehr) betreffen können.
Ungleiche Regeln betreffend Klage auf Wiedereintragung, je nach dem ob Einspruch erhoben worden ist oder nicht, sind abzulehnen. Der Regierungsrat schlägt vor, Artikel 976b Absatz 3 wie folgt zu formulieren: "Eine Klage auf Wiedereintragung oder Schadenersatz ist ausgeschlossen." Der gleiche Wortlaut ist als Absatz 3 (neu) von Artikel 976a VE vorzusehen.
Die im Bericht zu Art. 976a VE vertretene Auffassung, wonach der Kanton sogar schadenersatzpflichtig werden könne, nachdem er ein gesetzlich bestimmtes Verfahren korrekt durchgeführt hat, kann nicht zutreffen. Es besteht