Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 466Fedlex · Rapport sur les résultats
SbBG: Da das Verfahren der berechtigten Person allenfalls wichtige Rechte ent-
ziehen kann, muss die Frist zur Einspracheerhebung über den angesetzten 30 Tagen liegen. Im Vorfeld an den Antrag des Berechtigten konnte sich dieser sämtliche Wege, Mittel und Beweise während längerer Zeit zurechtlegen. Es ist nun wichtig, dass nicht durch eine zu knappe Frist eine Einsprache verpasst wird. Der Berechtigte könnte sonst in Anbetracht der kurzen Einsprachefrist eine Abwesenheit des Berechtigten ausnutzen. Wir schlagen deshalb vor, die Frist auf drei Monate (analog Vorkaufsrecht und Art. 976b VE-ZGB) auszudehnen. Mit dieser Ausdehnung der Frist wird das Verfahren nicht komplizierter, dem Berechtigten wird aber genügend Zeit eingeräumt, sich Begründung und Einsprache reiflich zu überlegen. Eine Abwesenheit über diese lange Zeit ist zudem weniger wahrscheinlich. Gleichzeitig wird mit einer langen Frist vermieden, dass unnötige Klagen auf ungerechtfertigte Löschung eingereicht werden müssen.
Artikel 976b
Kantone / Cantons / Cantoni
BE: Die vorgeschlagenen Bestimmungen überzeugen nicht. Die Verfahren sind zu
kompliziert und bedeuten einen Rückschritt gegenüber den heutigen Möglichkeiten. (…)
Ungleiche Regeln betreffend Klage auf Wiedereintragung, je nach dem ob Einspruch erhoben worden ist oder nicht, sind abzulehnen. Der Regierungsrat schlägt vor, Artikel 976b Absatz 3 wie folgt zu formulieren: "Eine Klage auf Wiedereintragung oder Schadenersatz ist ausgeschlossen." (…)
Unverständlich ist der Satz im Bericht zu Artikel 976b VE (S. 64): "... wird das Grundbuchamt die Androhung der Löschung nur mit grosser Zurückhaltung aussprechen." In der Praxis liegt das gewählte Vorgehen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des pflichtgemässen Ermessens des Grundbuchverwalters.
FR: Remarque d’ordre rédactionnel: A l’alinéa 2, la formulation du texte français "…
il n’introduit pas une action judiciaire constatant que (…)" est malheureuse et devrait être remplacée par "il n’introduit pas devant le juge civil une action en constatation que (…)".
De plus, le délai de trois mois semble trop long; durant ce temps, la réquisition demeure en suspens et les risques qui lui sont liés sont importants (oubli, omission, etc.). Il conviendrait donc de ramener le délai à 30 jours seulement.
Enfin, nous partons de l’idée que cette disposition s’applique également dans le cadre d’un verbal géométrique.
GL: Dieses Verfahren ist zu weitläufig. Zudem wird dem Berechtigten eine zu lange
Frist zur Einreichung der Feststellungsklage eingeräumt. Die Anmeldung des belasteten Grundeigentümers bleibt unter Umständen über Monate hinweg als unerledigt im Tagebuch bestehen und somit vielfach auch eine Teilung eines Grundstücks. Allgemein ist zu den Art. 976a und 976b zu bemerken, dass diese zum bisherigen "nutzlosen" Artikel 976 ZGB keine wesentlichen Verbesserungen bringen. Nach wie vor können bedeutungslose Eintragungen nur mit viel