Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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VSGV: Wir halten die Frist von 3 Monaten für zu lange. Das Eintragungsverfahren

wird damit zu stark in die Länge gezogen. Die Klagefrist kann ohne weiteres auf 1 bis 2 Monate verkürzt werden.

Artikel 33a Schlusstitel / Titre final / Titolo finale

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SBV: Es ist uns bewusst, dass die Abkehr von Gülten einfacher zu vollziehen ist,

wenn die bestehenden weiterhin als Gülten unter den Bestimmungen des alten ZGB weiterhin Gültigkeit haben. Dennoch verweisen wir darauf, dass damit die Aufhebung der Gülten praktisch toter Buchstabe bleibt. Es ist uns nämlich nicht bekannt, dass in den letzten Jahrzehnten wesentliche Beträge als Gülten herausgegeben wurden. Wir vermuten sogar, dass die Gült dermassen an Bedeutung verloren hat, dass diese Möglichkeit gar nicht mehr neu benutzt wird.

Damit nicht auch weiterhin und auf alle Zeiten die Gülten weiter bestehen und damit auch die alten Bestimmungen des nun revidierten ZGB, muss nach einer Übergangszeit deren Löschung beziehungsweise deren Umwandlung in einen Schuldbrief verlangt werden. Es würde damit auch dem Bedürfnis der Grundbuchbereinigung entsprechen, da v. a. Gülten oft sehr kleine Beträge aufweisen und meist bereits über hundert Jahre alt sind.

Verfahren und Fristen können so festgelegt werden, dass allenfalls erst die nächste Generation den Wechsel vollziehen muss. Dabei könnten wir uns durchaus vorstellen, dass eine Übergangsfrist von 15 bis 25 Jahren angemessen ist. Besser wäre natürlich, die Bereinigung innerhalb von 10 Jahren durchzuführen.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

SbBG: Es ist uns bewusst, dass die Abkehr von Gülten einfacher zu vollziehen ist,

wenn die bestehenden weiterhin als Gülten unter den Bestimmungen des alten ZGB weiterhin Gültigkeit haben. Dennoch verweisen wir darauf, dass damit die Aufhebung der Gülten praktisch toter Buchstabe bleibt. Es ist uns nämlich nicht bekannt, dass in den letzten Jahrzehnten wesentliche Beträge als Gülten herausgegeben wurden. Wir vermuten sogar, dass die Gült dermassen an Bedeutung verloren hat, dass diese Möglichkeit gar nicht mehr neu benutzt wird. Damit nicht auch weiterhin und auf alle Zeiten die Gülten weiter bestehen und damit auch die alten, damit zusammenhängenden Bestimmungen des nun revidierten ZGB, muss nach einer Übergangszeit deren Löschung beziehungsweise deren Umwandlung in einen Schuldbrief verlangt werden. Es würde damit auch dem Bedürfnis der Grundbuchbereinigung entsprechen, da v.a. Gülten oft in sehr kleinen Beträgen und meist bereits über hundert Jahre alt sind. Verfahren und Fristen können so festgelegt werden, dass allenfalls erst die nächste Generation den Wechsel vollziehen muss. Dabei könnten wir uns durchaus vorstellen, dass eine Übergangsfrist von 15 bis 25 Jahren angemessen ist. Besser wäre natürlich innerhalb von 10 Jahren die Bereinigung durchzuführen.