Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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nachfolgend aufzuführenden Punkte keine massgeblichen Veränderungen und Auswirkungen für das Steuerwesen nach sich ziehen dürfte. Grundsätzlich wird daher die vorgeschlagene Revisionsvorlage von unserem Verband begrüsst.

Namentlich die Einführung des papierlosen Schuldbriefs hat für die Steuerämter insofern positive Auswirkungen, als Schuldbriefe, welche im Rahmen der freiwilligen Sicherung von Steuerforderungen hinterlegt werden, nicht mehr physisch in den Besitz der betreffenden Steuerbehörde gelangen müssen. Dies vereinfacht eine freiwillige Absicherung von Steuerforderungen beträchtlich.

Die Einführung eines "kleinen Wohneigentums" würde eine Anpassung der diesbezüglichen Bestimmungen des Einkommens- und Vermögenssteuerrechts sowie des Grundsteuerrechts bedingen oder aber für den Fall, dass die bestehende Rechtsgrundlage als genügend angesehen wird, zumindest eine Festlegung der Praxis bei der steuerrechtlichen Behandlung des "kleinen Wohneigentums". Dabei wird die Steuergesetzgebung einige heikle Fragen z.B. zu Eigenmiet- und Vermögenswertbesteuerung zu beantworten haben. Ebenso sind Fragen der Abzugsfähigkeit der Zinsen bei Fremdfinanzierung oder der Verwendung von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge zu regeln.

Direkte Auswirkungen für die Steuerbehörden hat jedoch die vorgesehene Revision von Art. 836 ZGB bezüglich der gesetzlichen Pfandrechte.

Swisscom: Die Swisscom AG und ihre Gruppengesellschaften (nachfolgend: Swisscom) stehen der Revision in weiten Teilen positiv gegenüber und begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen in den Grundzügen.

1. Ausgangslage für die Swisscom

Innerhalb von Swisscom ist die geplante Teilrevision des ZGB insbesondere für die Gruppengesellschaften Swisscom Fixnet AG, Swisscom Mobile AG, Swisscom Broadcast AG und Swisscom Immobilien AG von besonderer Bedeutung. Entsprechend wird im Folgenden für diese Gruppengesellschaften - soweit erforderlich - jeweils separat aufgezeigt, inwiefern diese von den sachen- und grundbuchrechtlichen Regelungen betroffen sind.

2. Ausgangslage für die Swisscom Fixnet AG (nachfolgend: Swisscom Fixnet)

Swisscom Fixnet als Grundversorgungskonzessionärin und Betreiberin einer landesweiten Festnetzinfrastruktur

Als Gruppengesellschaft des Swisscom Konzerns, welche auf den Teilmarkt der Festnetztelefonie (Herstellung und Vertrieb von festnetzbasierten Kommunikations- und Informationsdienstleistungen) fokussiert ist, betreibt die Swisscom Fixnet AG u.a. in der ganzen Schweiz eine Festnetz-Infrastruktur, welche gestützt auf Art. 37 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes (FMG) und unter Durchbrechung des sachenrechtlichen Akzessionsprinzip in ihrem Eigentum steht.

Gleichzeitig ist Swisscom Fixnet gestützt auf eine von der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) erteilte Grundversorgungskonzession (jedenfalls bis Ende 2007) beauftragt, eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen zu gewährleisten (Art. 14 ff. FMG). Zu den Grundversorgungsdiensten gehört massgeblich und im Speziellen auch die Bereitstellung eines Anschlusses (Netzzugang), wobei gegenüber jedem Kunden eine Anschlusspflicht besteht (Kontrahierungszwang).