Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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Grundstücke mittels der üblichen sachenrechtlichen Rechtsinstitute, allen voran mit Durchleitungs- und Wegrechtsdienstbarkeiten, sichergestellt. Um den sich wandelnden Bedürfnissen an den jeweiligen Standorten gerecht zu werden, schliesst Swisscom Broadcast jährlich eine Vielzahl von sachenrechtlichen Verträgen ab. Dabei sind die Parteien an einer möglichst schnellen und unkomplizierten Abwicklung interessiert. Dafür braucht es entsprechend einfache und klar verständliche formellrechtliche Regelungen.
Da an den allermeisten Standorten von Swisscom Broadcast - wie dargelegt - jeweils eine Vielzahl von Nutzern in unterschiedlichster Form beteiligt sind, ist Swisscom Broadcast nicht zuletzt aus Gründen der Transparenz darauf angewiesen, auf griffige und bewährte sachenrechtliche Rechtsinstitute des ZGB zurück greifen zu können.
5. Ausgangslage für die Swisscom Immobilien AG (nachfolgend: SIMAG)
SIMAG als Eigentümerin von Immobilien der Swisscom Gruppe
SIMAG ist verantwortlich für das Corporate Real Estate Management (CREM) der Swisscom Gruppe. CREM umfasst die bedarfsgerechte Bereitstellung aller marktgängigen Immobilienressourcen und die entsprechenden Dienstleistungen im Facility Management (FM).
Mit Ausnahme der Höhenstationen, welche im Eigentum der Swisscom Broadcast stehen, ist SIMAG Eigentümerin der Immobilien von Swisscom. Sie bewirtschaftet das gesamte Flächenportfolio und schliesst zusätzlich Zumiet- und Dienstbarkeitsverträge im Interesse der Swisscom Gruppe ab.
Swisstopo: Grundsätzlich unterstützt swisstopo, ganz speziell die Eidgenössische Vermessungsdirektion, die in die Vernehmlassung gegebenen Änderungen des ZGB. Diese erfüllen grosse Erwartungen. Um die Wirkung der vorgesehenen Massnahmen zu vergrössern, verlangen wir nachdrücklich, dass jeder Grundbucheintrag, der einen Raumbezug aufweist, begleitet sein muss von einem Auszug aus der Amtlichen Vermessung, welcher klar und zuverlässig die Abgrenzung des einzutragenden Rechts oder der Last enthält. Zudem schlagen wir vor, dass die Möglichkeit einer neuen Informationsebene der Amtlichen Vermessung bezüglich der Eintragung der Abgrenzung von Grunddienstbarkeiten ins Auge gefasst wird. Es soll dabei zugelassen werden, dass diese Eintragung nur neue, abzuändernde oder solche Dienstbarkeit betrifft, deren Eintragung von einer Partei verlangt wird.
VbGH: Wie bei einer so umfangreichen Revision wohl nicht anders zu erwarten, weist die Vorlage in unseren Augen positive, aber auch negative Punkte auf. Positiv werten wir Neuerungen wie den wertpapierlosen Schuldbrief, die neue Regelung der gesetzlichen Grundpfandrechte oder die Möglichkeit, dass die Kantone eigene Bereinigungsverfahren erarbeiten können, aber auch andere Ansätze, bestehende Schwächen auszumerzen, beispielsweise bei der Dienstbarkeitsbereinigung.
ZHK: Die im Rahmen einer Teilrevision des ZGB gemäss Vernehmlassungsunterlagen vorgeschlagenen Anpassungen im Immobiliarsachen- und Grundbuchrecht zielen nach Auffassung der Kammer grundsätzlich in die richtige Richtung. In unserer Stellungnahme beschränken wir uns auf wenige Anliegen, die teilweise