Rapport sur les résultats

Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages

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sind Gemeinwesen mit Zahlungsschwierigkeiten vorgekommen und werden wohl auch in Zukunft nicht auszuschliessen sein.

Schlussfolgerungen

Die obgenannten Unzulänglichkeiten führen uns dazu, die Vorschläge bezüglich Bauhandwerkerpfandrecht im Vernehmlassungsentwurf kategorisch abzulehnen. Das gilt im Übrigen auch, insoweit das Grundpfandrecht gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 neu von einer unmittelbaren Lieferung von Material und/oder Arbeit abhängig gemacht wird, zumal diese Änderung in den Unterlagen nicht erläutert und begründet wird. Einzig seine Ausdehnung auf Abbrucharbeiten und die gesetzliche Verankerung der Gerichtspraxis bezüglich Forderungen von Mietern und Pächtern findet unsere Zustimmung. Sollte das neue Institut des Raumrechts entgegen unseren Erwartungen im Gesetz verankert werden, müsste das Bauhandwerkerpfandrecht auch diesbezüglich zum Zuge kommen, was allenfalls gesetzlich zu verankern wäre. Schliesslich sprechen wir uns dafür aus, dass die Revision des ZGB zu einer Verlängerung der Eintragungsfrist und zur Einführung einer Sicherheitsleistung bei nicht verpfändbaren Grundstücken benützt wird.

SVP: Die SVP lehnt die vorgeschlagene Änderung ab. Es stellen sich eine Reihe technischer Probleme und - da eine blosse Notifikation genügt - besteht auch die Gefahr von Missbrauch. Wenn der Umstand, dass bei der heutigen Ausgestaltung des Bauhandwerkerpfandrechtes der Grundeigentümer der Gefahr der Doppelzahlung unterliegt, nicht ganz von der Hand zu weisen ist, so bestehen durchaus Möglichkeiten, diese Gefahr zu umgehen. Mit dem Bauhandwerkerpfandrecht soll der entstandene Mehrwert eines Grundstückes die Forderungen der Handwerker und Unternehmer, die durch ihre Leistungen zur Wertvermehrung beigetragen haben, sichern. Dies ist umso mehr angebracht, als die von ihnen gelieferten Materialien und ihr Werk Bestandteil des überbauten Grundstückes werden und von ihm, je nach der Natur der Sache, nicht ohne Verminderung oder Zerstörung des Gebrauchswertes getrennt werden können. Die Handwerker und Unternehmer können sich zudem weder ein Rücknahmerecht vorbehalten noch sich eine andere dringliche Sicherheit verschaffen. Es geht nicht an, die bestehenden gesetzlichen Sicherheiten auszuhöhlen bzw. letztlich sogar auszuhebeln. Gerade die KMU wären aber im Besonderen Opfer der vorgeschlagenen Revision, da sie sich aufgrund der Realitäten des Marktes sehr oft in der Rolle eines Subunternehmers befinden.

Das vorgeschlagene Forderungspfandrecht für Subunternehmer ist untauglich, weil das Forderungspfandrecht von der Forderung des Hauptunternehmers abhängig ist. Dieses Recht stösst deshalb ins Leere, wenn der Bauherr den Hauptunternehmer bereits bezahlt hat oder etwa dann, wenn dem Bauherrn das Recht auf Minderung zusteht. Da der Subunternehmer meist das schwächste Glied in der Kette ist und sich gegen gewisse Vertragsklauseln kaum wehren kann, wird die Möglichkeit auf vertraglichen Verzicht auf das Forderungspfandrecht faktisch dessen Nichtexistenz bedeuten.

Leider wird vorliegend darauf verzichtet, die Eintragungsfrist von drei Monaten für das Bauhandwerkerpfandrecht zu verlängern. Wenn man bedenkt, dass Gläubiger von zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldnern hingehalten werden, und die zu befürchtenden Umtriebe oder die Gefährdung geschäftlicher Beziehungen einem schnellen Eintrag entgegen. Aus diesem Grunde ist die Frist auf 6 Monate festzulegen.