Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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- Der GU hat schlecht kalkuliert und das Total der Forderungen der Subunter-
nehmer ist grösser als der Vergütungsanspruch des GU’s gegen den Grundeigentümer.
- Die Bauleistung des Subunternehmers ist aufgrund einer Bestellungsände-
rung entschädigungspflichtig. Im Verhältnis zwischen GU und Grundeigentümer handelt es sich jedoch um eine unentgeltliche Nachbesserungsarbeit, für welche der GU einzustehen hat.
Ausserdem muss ein Subunternehmer mit der Neuregelung immer, für jedes Bauwerk, notifizieren, während er heute nur in der Not ein Bauhandwerkerpfandrecht anmeldet. Eine Flut von Notifikationen an den Bauherrn kann die Folge sein.
Der Subunternehmer ist in der Regel jedoch das schwächste Glied in der Kette und wird jetzt auch nicht mehr durch dieses mittelbar gesetzliche Pfandrecht geschützt. Unverständlich!
Der SBV lehnt das Forderungspfandrecht für den Subunternehmer als Ersatz für das Bauhandwerkerpfandrecht ab, weil es aus verschiedenen Gründen eine mangelhafte Absicherung für diesen darstellt. Das Forderungspfandrecht ist im Voraus verzichtbar, es ist abhängig von der weiter bestehenden Forderung des Hauptunternehmers. Zudem kann die Absicherung des Bauherrn auch auf andere Art gewährleistet werden, als dadurch, dass dem Subunternehmer kein Bauhandwerkerpfandrecht mehr zusteht. Im Folgenden wird auf die einzelnen Punkte eingegangen.
Statt eines Bauhandwerkerpfandrechtes soll dem Subunternehmer ein gesetzliches Forderungspfandrecht eingeräumt werden. Dieser Ersatz für das Eintragungsrecht ist im Ganzen minderwertig und schwächt die Position eines Unternehmers. Die Minderwertigkeit ergibt sich schon daraus, dass auf ein gesetzliches Forderungspfandrecht im Voraus verzichtet werden kann, was beim gesetzlichen Grundpfandrecht nicht der Fall war. Das wird sich wie folgt auswirken:
- Gefahr, dass ein GU/Hauptunternehmer routinemässig in den Subunter-
nehmerverträgen festhält, dass der Subunternehmer auf das Forderungspfandrecht verzichten muss. Es ist kaum möglich, dass der Subunternehmer sich vor dieser Klausel schützen kann.
- Bauherren können verlangen, dass in Subunternehmerverträgen ein Ver-
zicht auf das Forderungspfandrecht festgehalten wird. Das Interesse daran kann gross sein, um Notifikationen und die damit verbundenen Verfügungsbeschränkungen zu vermeiden.
Nicht zu vernachlässigen ist die realistische Variante, dass im Falle des Konkurses seines direkten Auftraggebers oder dessen Vertragspartners, der Subunternehmer eine ungesicherte Fünftklassforderung erhält.
Der Ersatz für das Eintragungsrecht wird daher in den meisten Fällen ein toter Buchstabe bleiben.
Der Pfandrechtsanspruch kann nach der vorgesehenen Revision nur entstehen, sofern die Forderung rechtlich noch besteht. Im Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation muss der Unternehmer noch eine Forderung gegenüber dem Bauherrn besitzen. Aus den verschiedensten Gründen kann es sein, dass diese Forderung schon erloschen oder nie entstanden ist.