Rapport sur les résultats
Consultation 2004/13: Révision partielle du Code civil (droits réels immobiliers et droit du registre foncier) · 486 pages
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Wir kommen gemäss den nachstehenden Erwägungen zu diesem Antrag, obwohl wir die Einführung des Bauhandwerkerpfandrechtes bei Mieterbauten etc. ausdrücklich begrüssen würden.
Eventualantrag: Die Artikel 837, Artikel 839 Absatz 3 und Artikel 841a seien im Sinne der nachstehenden Ausführungen und Anträge zu überarbeiten.
Der VSEI ist sich bewusst, dass die bestehende Situation unbefriedigend ist, indem ein Grundeigentümer unter Umständen angehalten werden kann, für dieselbe Leistung zweimal zu bezahlen. Die vorgeschlagene Lösung beseitigt die unbefriedigende Situation jedoch nicht, sondern verschiebt sie zu Lasten der Bauhandwerker, indem nun diesen das Risiko auferlegt wird, für ihre Leistungen allenfalls nicht bezahlt zu werden. Ob diese Verlagerung der Risikotragung sozialpolitisch erwünscht ist, darf bezweifelt werden. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung benachteiligt fast ausschliesslich die KMU und deren Arbeitnehmer.
Der vorgelegte Gesetzesentwurf höhlt das Bauhandwerkerpfandrecht aus. Mit einem klugen Vertrag kann sich der Bauherr mit den bestehenden Rechtsinstrumenten davor bewahren, mehrfach zahlen zu müssen. Unseres Erachtens überwiegt das Interesse des Bauhandwerkers vor dem des nicht schutzlosen Grundeigentümers.
Es kann auch nicht das Ziel der Revision des ZGB sein, mit der Gesetzesänderung den Einsatz von Subunternehmern zu vermindern. Eine solche Absicht würde an den Realitäten vorbei zielen, auch wenn parallele Forderungen von Unternehmer und Subunternehmen die Rechtsverhältnisse bei Zahlungsunfähigkeit komplizieren. Die Beauftragung eines Generalunternehmers (GU) ist üblich, wobei zwangsläufig alle vom GU beauftragten Handwerker etc. Subunternehmer sind.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
bauenschweiz: Die Änderungen beim gesetzlichen Bauhandwerkerpfandrecht werden vorab mit der Gefahr von Doppelzahlungen des Bauherrn an Haupt- und Subunternehmer begründet. Der Grundgedanke des Bauhandwerkerpfandrechtes Dem Institut des Bauhandwerkerpfandrechtes liegt der Gedanke zugrunde, dass der durch das Bauen entstandene Mehrwert eines Grundstückes die Forderungen der Handwerker und Unternehmer, die durch ihre Leistungen zur Wertvermehrung beigetragen haben, sichern soll. Die Sicherstellung der Handwerker und Unternehmer ist umso mehr am Platz, als die von ihnen gelieferten Materialien und ihr Werk Bestandteil des überbauten Grundstückes werden und von ihm, je nach der Natur der Sache, nicht ohne Verminderung oder Zerstörung des Gebrauchswertes getrennt werden können. Die Handwerker und Unternehmer können sich zudem weder ein Rücknahmerecht vorbehalten noch sich eine andere dingliche Sicherheit verschaffen. Es gibt keinen Grund, von dieser zutreffenden Interessenabwägung abzuweichen. Es geht daher nicht an, die bestehenden gesetzlichen Sicherheiten auszuhöhlen oder gar letztlich auszuhebeln. Dies umso weniger, als nach unbestrittener wirtschaftspolitischer Auffassung die kleinen und mittleren Unternehmen nach Möglichkeit gefördert werden sollen und sie sich im Wettbewerb zunehmend einer schlechteren Zahlungsmoral gegenübersehen. Gerade die KMU wären aber im Besonderen Opfer der vorgeschlagenen Revision, da sie sich aufgrund