Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

müssen (Transplantationen etc.).

41c 1 Freiwilligkeit für alle Partner (Versicherer, Leistungserbringer, Versicherte). economie-Wir begrüssen es, dass der Zwang für die Versicherer zu einem suisse flächendeckenden Angebot von besonderen Versicherungsmodellen, der in der gescheiterten 2. KVG-Revision enthalten war, zu Gunsten einer für alle Partner (Versicherer, Leistungserbringer, Versicherte) auf Freiwilligkeit basierenden Förderung von Managed Care weicht. Unserer Meinung nach liegt es an den Versicherern und Leistungserbringern, interessante

Modelle anzubieten, so dass auch eine Nachfrage entsteht. Der Markt soll die Managed-Care-Modelle gestalten. Eine gesetzliche Dekreditierung,

wie sie der Vorschlag der gescheiterten 2. KVG-Revision enthielt, lehnen wir ab. Sie würde zu Pseudo-Managed-Care-Modellen führen, die dem Ruf dieser Versicherungsform mehr schaden als nutzen würde. Zudem kann im Falle einer flächendeckenden Einführung des Gatekeepermodells (HAM, HMO) aus mehreren Gründen (kurze Versuchsperiode,

Aussagekraft der ersten Ergebnisse nicht repräsentativ, Selektion

motivierter Ärzte, Selektion guter Risiken unter den Versicherten etc.) nicht erwartet werden, dass in gleichem Umfang wie beim heutigen nicht

flächendeckenden Angebot Kosten eingespart werden.

Mindestregelungen für Vertrag zwischen Netzwerken und Versicherern: Die Verankerung der integrierten Versorgungsnetze im Gesetz, die

Freiwilligkeit für alle Partner und die Forderung von Qualitätssicherung begrüssen wir. Die weiteren Punkte der Zusammenarbeit zwischen

Versicherern und Leistungserbringern einerseits (Vergütungsformen etc.) und zwischen Versicherern und Versicherten andererseits (Ein- und

Austrittsmodalitäten, finanzielle Anreize etc.) sind vertraglich und nicht gesetzlich zu regeln. Die im erläuternden Bericht geforderten gesetzlichen Mindestregelungen für einen Vertrag zwischen dem Netzwerk und dem Versicherer gehen eindeutig zu weit und engen den Handlungsspielraum der Akteure zu stark ein. Viele Begriffe sind unklar und bergen somit Konfliktpotential. So ist beim Begriff Behandlungsprotokoll unklar, ob die Krankenkassen von den Leistungserbringern lediglich die Erstellung von Behandlungsprotokollen verlangen könnten, oder ob sie in die ärztliche Therapiefreiheit eingreifen könnten. Eine Festlegung von Behandlungsprotokollen zwischen Netzwerk und Versicherer wäre nicht sinnvoll und

ineffizient, da Behandlungsprotokolle einem steten Optimierungsbedarf unterliegen. Bei den Begriffen „Zusammenführung der

Patienteninformation“ könnten sich Datenschutzprobleme ergeben. Um der Innovationskraft des Wettbewerbs eine Chance zu geben, muss die Definition von Einzelheiten an die Vertragspartner delegiert werden.

Vorschlag:

Hier wird im Absatz 1 juristisch mit dem Begriff „Gruppe“ nicht ganz klar definiert, wer der Vertragspartner der Versicherer und Versicherten ist. Es ist zwingend, dass dies das Netzwerk und nicht einzelne

Leistungserbringer im Netzwerk sind. Verträge mit jedem einzelnen

Leistungserbringer sind z.B. für kleinere Versicherer kaum durchführbar. Wir beantragen deshalb im ersten Satz das Wort Gruppe zu ersetzen durch Vertragsnetzwerk von Leistungserbringern.

41c 1 Hier wird im Absatz 1 mit dem Begriff "Gruppe" juristisch nicht ganz klar SAGV definiert, wer der Vertragspartner der Versicherer und Versicherten ist.

Gemeint ist wohl die in einem Vertragsnetzwerk organisierte Gruppe der Leistungserbringer, was immer die Rechtsform dieser Gruppe ist.

Vorschlag:

Präzisieren: "Einer oder mehrere Versicherer können mit einer als

Vertragsnetzwerk organisierten Gruppe von Leistungserbringern, die ...". 41c 1 Wir begrüssen die Regelung, dass MC-Modelle durch die Versicherer SBV freiwillig angeboten werden können. Ein Obligatorium lehnen wir

entschieden ab.

41c 1 Nachdem bereits die bekannten Managed Care-Modelle auf wenig PULSUS