Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Vertragsdauern abgeschlossen werden, die sich jeweils für eine

Mindestdauer von fünf Jahren wieder erneuern müssen. Die Möglichkeit,

nach Ablauf einer Festdauer im Sinne von Art. 7 KVG jährlich das Modell,

den Versicherungsvertrag wie auch den Versicherer zu wechseln, lehnen

wir ab. Ein Versicherter, der sich für ein Managed Care-Modell

entscheidet, soll dies immer in einer festen Vertragsdauer mit einer

minimalen Dauer von fünf Jahren tun müssen. Es soll verhindert werden,

dass diese Managed Care-Modelle nur von jungen und gesunden Ver-

sicherten in Anspruch genommen werden, weil sie die Möglichkeit haben,

bei ernsthaften gesundheitlichen Veränderungen zum klassischen

Versicherungsmodell zurückzukehren. Dieser „Schutz des managed-care

Versicherten“ beinhaltet bereits die Bankrotterklärung der Managed Care-

Modelle. Offensichtlich sind der Gesetzgeber wie auch die Befürworter

solcher Modelle der Ansicht, die Managed Care-Modelle seien

„Schönwetter-Modelle“, die bei ernsthaften gesundheitlichen Störungen

nicht den gewünschten Versicherungsschutz bieten würden. So wird der

Risikoausgleich zwischen gesund und krank in der obligetorischen

Normalversicherung gestört und die Prämien dem Erhöhungsdruck

ausgesetzt.

41b 1 Nous soutenons le principe d’adhésion durable aux modèles particuliers SAV

d’assurance. Toutefois, il nous semble que l’exclusion de la hausse de

prime comme critère de dénonciation nécessite la prise en compte d’un

ordre de grandeur.

41b 1 Die vertragliche Bindung des Versicherungsverhältnisses für bis zu drei SVDE

Jahre begrüsst der SVDE ASDD, damit Managed Care Modelle eine

angemessene Start- und Überlebenschance erhalten.

41b 1 Wir erachten die Möglichkeit einer minimalen Dauer des Versiche- VSAO

rungsverhältnisses als ausserordentlich unattraktiv gegenüber Patienten

und Versicherten und beantragen, diesen Artikel zu streichen. Wenigstens

ist die Möglichkeit eines vorzeitigen Austritts aus Managed Care-

Versorgungsmodellen vorzusehen. Managed Care ist in erster Linie ein

Versorgungsmodell und nicht ein Versicherungsmodell, zentrale Eckpfeiler

sind die Freiwilligkeit aller Beteiligten. Die Einführung einer minimalen Ver-

tragsdauer, welche deutlich länger ist als die minimale Verweildauer bei

einem Versicherer, beruht primär auf versicherungstechnischen

Überlegungen und gefährdet die Akzeptanz von Managed Care bei den

Versickerten nachhaltig.

41b 1 Wir begrüssen, dass von Seiten des Gesetzgebers die Möglichkeit einer COSAMA

vertraglichen Bindung von bis zu 3 Jahre vorgesehen ist. Aus Sicht

Managed Care sollte diese Dauer noch länger sein. Einerseits erscheinen

die 3 Jahre für den Versicherten als ein relativ langer Zeitraum,

andererseits hängt es schlussendlich von der Prämie ab, wie lange sich

der Versicherte binden will.

Vorschlag:

Der Artikel ist wie folgt anzupassen:

…eine Dauer des Versicherungsverhältnisses von bis zu 5 Jahren…

41b 1 Mehrjährige Verträge schmälern die Attraktivität der Versicherung mit ÖKK

eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer (Eintrittshürde für die

Versicherten). Obgleich dies als „Kann“-Vorschrift ausgestaltet ist, ist

damit zu rechnen, dass die Versicherer darauf bestehen.

Bei den Bonusversicherungen sowie Versicherungen mit erhöhter KOBE

sind jedoch mehrjährige Verträge anzustreben.

41b 1 santésuisse begrüsst diese Bestimmung. Versicherungsmodelle nach Art. santé-

41a KVG-E und Versicherungsmodelle mit erhöhter Wahlfranchise suisse machen wenig Sinn, wenn der Versicherte das Modell jedes Jahr – je nach

seinem momentanen Gesundheitszustand – ändern kann.

Aus diesem Grund soll auch für die Versicherungsmodelle mit erhöhter

Wahlfranchise eine Mindestvertragsdauer gelten.

Antrag: