Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
analog der VKL-Revision (per 1.1.2003) sind zu vermeiden, d.h. H+ und die Spitäler (und die Kantone) sind vor Erlass der entsprechenden Verordnung zu begrüssen.
Einführung von leistungsabhängigen Fallpauschalen: ja, nicht aber für die Psychiatrie und Rehabilitation
Abkehr der Deckung aller anrechenbaren Kosten unter der Voraussetzung, dass die zukünftige Leistungsentschädigung Betriebs- und Investitionskosten abdeckt: ja.
Gleichstellung aller Leistungserbringer: erfordert zwingende Verselbständigung der öff. Spitäler. Anrechnung von Kostenfaktoren, die von den Spitälern nicht beeinflusst
werden können (z.B. Übernahme staatlicher Lohnsysteme, auch in GA V's trotz
rechtlicher Selbständigkeit). Anerkennung und spezielle Abgeltung spitzenmedizinischer Leistungen in den Universitätsspitälern.
Erweiterung der Spitalplanung: Durch mehr Druck auf die Kantone, überkantonale Versorgungsregionen zu schaffen und gemeinsam zu "beplanen" (solange dual-fix).
Die Gesetze sollten so ausgestaltet sein, dass sie klar und nachvollziehbar sind. In den VNS Erläuterungsberichten des Bundesrates zur Neugestaltung der Spitalfinanzierung Hildegard stellen wir fest, dass die effektiven brisanten Themen nicht geklärt werden. Beispiel: Es Hospiz wird davon gesprochen, dass der Markt auch im Gesundheitswesen zum Tragen
kommt. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass der Kanton „zur Versorgung der Bevölkerung" die notwendigen Spitallisten erstellt. Zum einen ist die Notwendigkeit eine politische Grösse, die auf Grund internationaler Erfahrung weit neben den
Präferenzen der Bevölkerung liegen kann. Zum zweiten ist zu berücksichtigen, dass der Entscheid über die kategorienweise Aufnahme auf die Spitalliste von einem Mitkonkurrenten (Kanton) gefällt wird. Ob auf diese Weise die anvisierte Gleichbehandlung tatsächlich erreicht werden kann, ist fraglich, denn eindeutige Kriterien fehlen oder können auf Grund der Datenlage nicht überprüft werden. Weitere Beispiele wären ohne weiteres aufzuzählen.
Bei einem generellen Richtungswechsel würden wir es begrüssen, den direkten Wechsel zu Monismus mit einer Vorlauffrist von 3 - 5 Jahren anzuwenden. Es braucht die entsprechende Zeit, um ein Systemwechsel auch im Detail neu auszurichten.
Es ist durchaus möglich, leistungsabhängige Fallpauschalen zu akzeptieren. Die Frage die sich stellt ist, zu welchem Ansatz diese Fallpauschalen festgelegt werden. Die momentanen Erfahrungen zeigen, dass es zur Zeit den Kassen mehrheitlich nur um das billigste Angebot geht. In diesem Bereich müssten somit klare Qualitätsstandards
erarbeitet werden.
Wir sind generell der Meinung, dass im Gesundheitswesen von Vollkosten die Rede sein muss. Durch die verschiedenen Subventionen etc. ergibt sich im Gesundheitswesen nie die volle Kostenwahrheit. In diesem Sinne vertreten wir die Ansicht, über den Begriff Vollkosten zu diskutieren.
Die Gleichstellung aller Leistungserbringer ist ein Muss, wenn man über einen Markt und Wettbewerb sprechen will. D.h. der Kanton sollte seine Spitäler in selbständige Institutionen überführen und mit diesen die entsprechenden Leistungsaufträge
vereinbaren.
Obwohl wir anschliessend auf die einzelnen Revisionspunkte näher eintreten, möchten Hirslanden wir doch bereits an dieser Stelle darauf hinweisen, dass wir die Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes zur Spitalfinanzierung mit der gleichzeitigen Einführung des Monismus und der durchgehenden Aufhebung des Vertragszwanges im ambulanten wie im stationären Bereich begrüssen würden. Ein solches detailliertes und in seinen Auswirkungen auf das gesamte Gesundheitssystem überdachtes Konzept könnte Überraschungen verhindern, die zu Unsicherheiten, Fragen, Unklarheiten und damit zum Eindruck einer „Pflästerlipolitik“ führen. Gleichzeitig könnte auch die Akzeptanz einer Aufhebung des Vertragszwanges wesentlich verbessert werden. Der Einsatz von etwas mehr Zeit für eine umfassende Lösung der Probleme rund um die Spitalfinanzierung würde sich lohnen.
Mit dieser Gesetzesvorlage können ein paar dringende Fragen bezüglich der Leistungs- Medix pflicht bei stationären Aufenthalten geklärt werden. Das grosse Problem der Marktverzerrung zwischen ambulanten und stationären Angeboten bleibt aber unverändert bestehen und steht einer integralen Optimierung der Behandlungsprozesse im Wege.
Langfristig scheint uns nur die monistische Finanzierung sinnvolle Lösungsansätze zu liefern. Wir empfehlen deshalb, die Frist zur Ausarbeitung einer entsprechenden