Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Spitälern markant zugenommen hat. Hier ist insbesondere sicherzustellen, dass
zwischen den Spitälern als Leistungserbringer im ambulanten Bereich und unter den ambulant tätigen Leistungserbringern Wettbewerbsgleichheit herrscht. Insbesondere ist zu vermeiden, dass über den Beitrag der öffentlichen Hand an die stationäre Behandlung keine Mischfinanzierung mit Einfluss auf den ambulanten Bereich erfolgt. Wie dargelegt, stehen wir dem Modell der "dual-fixen" Spitalfinanzierung positiv gegenüber. Dies kann jedoch nur ein Zwischenschritt sein, ist doch grundsätzlich das monistische Finanzierungssystem für die Spitalfinanzierung anzustreben. Dabei ist zu beachten,
dass der Zeitraum für den Zwischenschritt der dual-fixen Spitalfinanzierung nur sehr kurz bemessen wird, da andernfalls damit zu rechnen ist, dass die monistische
Spitalfinanzierung "ad calendas graecas" verschoben wird.
Verfolgt mit grösster Besorgnis die aktuelle Diskussion über Sparmassnahmen im SVBG, Kanton Zürich und stellt sich ernsthaft die Frage, ob die Sparvorschläge der Kantons- SBK regierung mit dem Krankenversicherungsgesetz noch vereinbar sind. Diese Diskussion zeigt aber auch, wie wichtig die Ausgestaltung der Finanzierung im Gesetz ist, damit der Grundsatz einer sozialen Krankenversicherung für alle in der Praxis auch umgesetzt und nicht durch die Kantone ausgehöhlt wird. Erwartet wird, dass das Bundesamt hat hier seine Aufsichtpflicht wahrnimmt und die durch das KVG vorgesehene soziale,
sichere und qualitativ gute Versorgung für alle Patienten garantiert. Generell wird der Qualitätssicherung im vorliegenden Entwurf zu wenig Rechnung getragen.
Hinsichtlich der Spitalfinanzierung muss das Ziel sein, eine qualitativ gute Pflege SBK sicherzustellen und die Patientensicherheit in keiner Weise zu gefährden. Wir fordern deshalb folgende Ergänzung von Artikel 39: erstens plädieren wir unbedingt dafür, dass Anstalten nur zugelassen werden, „wenn sie ausreichende ärztliche und pflegerische Betreuung gewährleisten“; dies wäre im übrigen kongruent mit der Aufforderung der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit an den Bundesrat, „Massnahmen zur Aufwertung [...] des Pflegeberufes vorzuschlagen“ (02.3211).
Zweitens sind wir überzeugt, dass der Bund in der Definition und Überwachung dessen, was eine "ausreichende Betreuung" darstellt, eine viel aktivere Rolle übernehmen muss; hier erinnern wir daran, dass der Bundesrat die Empfehlung derselben Kommission entgegengenommen hat, „in Zusammenarbeit mit den Kantonen
[gesamtschweizerische] Kriterien für den Nachweis einer qualitativ und quantitativ ausreichenden Pflege [...] zu definieren“ (02.3212).
Es kann nicht nachdrücklich genug betont werden, dass die in Art. 39 Abs. 1 KVG lit. a und b aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen in Frage gestellt sind, wenn eine
Regierungsrätin ankündigt, dass grundversicherte Patienten halt weniger häufig
umgelagert werden oder länger auf eine Pflegefachperson warten müssen, wenn sie den Patientenruf betätigen (Sonntagsblick 20.06.2004, Gespräch mit Frau
Regierungsrätin Diener).
Med-swiss.net als Dachverband und Sprecher der schweizerischen Ärztenetzwerke medbegrüsst die Stossrichtung der Gesetzesvorlage. Wir halten jedoch an unserer Forde- swiss.net rung fest, dass im frühest möglichen Zeitpunkt der Wechsel zu einer monistischen Finanzierung erfolgt. Die gewählte Frist von 3 Jahren zur Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage scheint uns sehr lange. Wir empfehlen, diese auf 1 Jahr zu verkürzen. Begründung: Ein wesentlicher Teil der durch Steuerung in Netzwerken erzielten
Ersparnisse erfolgen durch Vermeiden von Hospitalisationen. In der heutigen dualen Finanzierungsweise profitieren die Versicherungen (und damit die Netzwerke und die in den Netzwerken Versicherten) aber nur zur Hälfte an diesen Einsparungen. Die andere Hälfte fliesst an die Kantone zurück, welche sich aber finanziell nicht in den Netzwerken engagieren (obwohl dies ausdrücklich möglich wäre). Die Netzwerke werden dadurch benachteiligt und im Wettbewerb geschwächt. Die Frist von 3 Jahren beginnt erst mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung, also frühestens am 1.1.2006. Sollte das
Referendum ergriffen werden, würde es ab heute annähernd 6 Jahre dauern, bis diese Vorlage ins Parlament käme, man könnte mit allen Übergangsfristen dementsprechend frühestens in 10 Jahren auf diese dringende Systemänderung hoffen. Dies scheint uns entschieden zu lang. Es besteht kein Grund, nicht schon heute mit den Arbeiten zu beginnen, womit genügend Zeit für eine seriöse Gesetzesarbeit übrig bleibt.
Die in der Botschaft wiederum aufgenommene Systematik der Subjektfinanzierung wird SVPK grundsätzlich von den Privatspitälern begrüsst. Der These "Money follows patient!" ist