Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
gedeckt werden sollen. Um die Gesundheitsversorgung in Randregionen zu gewährleisten werden die Kantone jedoch trotzdem gezwungen sein, einzelne Spitalträger zu subventionieren, oder wenn sie selbst
Spitalträger sind die Defizite zu übernehmen.
Bei der fix-dualen Spitalfinanzierung werden öffentliche Spitäler
gegenüber privaten Anbietern benachteiligt. Öffentliche Spitäler weisen in der Regel den geringeren Anteil von zusatzversicherten Patientinnen und Patienten auf. Dadurch kann nur ein geringer Deckungsbeitrag aus den lukrativen Privatabteilungen erwirtschaftet werden. Auch ist es problematisch, wenn öffentliche Gelder gewinnorientierten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.
49 3 Die vorgelegten Bestimmungen für die Tarifgestaltung in den Spitälern SH sind viel zu offen formuliert und werden, wie schon die heutige Regelung, zu langwierigen Tarifstreitigkeiten zwischen den Kantonen, den Spitälern und den Versicherern führen. Sind heute die "anrechenbaren Kosten" umstritten, so werden es künftig ohne klare Regelung auf Gesetzesstufe die im "Preis enthaltenen Leistungen" sein. Die vorgesehene Delegation der Regelungsbefugnis an den Bundesrat vermag auch unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Rechtssetzungsstufe in keiner Weise zu befriedigen. Sachverhalte von wesentlicher Tragweite sind auf
Gesetzesstufe zu regeln. Den Bestimmungen über die Berechnung der leistungsbezogenen Pauschale kommt wesentliche Tragweite zu.
Entsprechend hat der Gesetzgeber sie selber zu regeln. Er darf diese Aufgabe nicht an den Bundesrat delegieren.
49 3 Der Begriff ,,Lehre und Forschung" ist im Gesetz klar zu definieren. Es SG geht nicht an, dass der Bundesrat auf dem Verordnungsweg oder über die Rechtssprechung den Begriff der Lehre auf die nichtuniversitäre Aus- und Weiterbildung ausdehnen kann. Formulierungsvorschlag für den dritten Satz: Die Vergütungen dürfen keine Kostenanteile für die
universitäre Lehre und Forschung enthalten.
49 3 Die dual-fixe Finanzierung der Spitalleistungen ist zu begrüssen, sie wird SO eine bessere Transparenz hinsichtlich Spitalleistungen und Spitalkosten auslösen. Die Krankenversicherer sollen wirklich nur die „echten“
Spitalleistungen und nicht Defizite (über eine allgemeine Defizitdeckung) mitfinanzieren müssen. Wo aus politischen oder wirtschaftlichen
Gründen Spitalleistungen teurer angeboten werden, haben die Kantone für die entsprechenden Mehrkosten aufzukommen.
Der bisherige Kostenteiler 50% Kanton und 50% Krankenversicherer ist unbedingt beizubehalten. Wegen der durch den Entscheid des EVG ausgelösten Mitfinanzierung der medizinisch bedingten
ausserkantonalen Hospitalisationen sowie der Mitfinanzierung der
innerkantonalen Behandlungen von Zusatzversicherten in den
öffentlichen Spitälern haben die Kantone in den vergangenen 8 Jahren enorme Mehrkosten finanzieren müssen. Hinzu kommt neu noch die Mitfinanzierung der auf der Spitalliste stehenden Privatspitäler (inkl.
Investitionsanteil). Angesichts aller Mehrkosten für die Kantone muss deshalb die Mitfinanzierung der Investitionskosten durch die
Krankenversicherer unter Beibehaltung des heutigen 50/50 Kostenteilers erfolgen.
49 3 In Art. 49 Abs. 3 ist die Vorschrift enthalten, dass die dual-fixen SO Vergütungen keine Kosten für Lehre und Forschung enthalten dürfen. Die Auslegung des Bundesrates dieser Vorschrift, nach welcher die Kosten der Aus- und Weiterbildung des medizinischen Personals als Kosten der Lehre und Forschung bezeichnet werden, entbehrt jeder betriebs- und volkswirtschaftlichen Grundlage. Würden die öffentlichen Spitäler keine Plätze für die praktische Ausbildung von medizinischem Personal mehr anbieten, dann würden die Spitäler ihre Betriebe über kurz oder lang infolge Personalmangels schliessen müssen. Jeder Industrie- und Dienstleistungsbetrieb muss heute praktische Ausbildung