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Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages
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dies unter eine wesentliche Änderung der Versicherungsbedingungen.Keine wesentlichen Änderungen stellen jedoch die Erhöhung der Prämie und die Verminderung des Prämienrabattsoder der Rückvergütung dar. Wenn der Versicherer, mit der Genehmigung des Bundesamtes fÜr Gesundheit, die Prämien erhöht, respektive die Rabatte senkt. so kann die versicherte Person den Versicherer trotz der finanziellen Mehrbelastung nicht wechseln. Die maximale Dauer des Versicherungsverhältnisses ist auf 3 Jahre beschränkt, deshalb liegt keine übermässige vertragliche Bindung der versicherten Person vor. Der Versicherer legt die Modalitäten des Austrittes fest und kann dabei eine zusätzliche Austrittsmöglichkeit der versicherten Person vor Ablauf der Dauer des Versicherungsverhältnisses vorsehen. Nach Ablauf der Maximaldauer von drei Jahren gelten wiederum die allgemeinenBestimmungen von Artikel 7 KVG betreffend Versichererwechsel.
Artikel 41c Absatz 1 (neu)
Auch wenn sowohl Wahl der Versicherten wie Teilnahme von Versicherern und
Leistungserbringern freiwillig ist, soll die Regelung der integrierten Versorgungs-
netze ins Gesetz aufgenommen werden. Diese sind demnach als besondere Versicherungsform zu betrachten, welche auf einem Vertrag zwischen einem oder mehreren Versicherern einerseitsund einer Gruppe von Leistungserbringernandererseitsberuht
Dabei ist der Wille aller Partner zur freiwilligen Beteiligung am Versorgungsnetz unerlässlich. Diese Freiwilligkeit soll bekräftigt werden durch konkrete vertragliche Verpflichtungen. Gemeinsame Regeln, welche die Art der Zusammenarbeitfesthalten, sollen die Grundlage der Verpflichtungen bilden. Diese Regeln sollten insbesondere beinhalten: den Einbezug jedes Partners im Netz bezogen auf seine Kompetenzen, die Annahme und Definition der gemeinsamenRegeln fÜr die Kostenüber-
nahme gegenüberden Versicherten, die Definition von Verfahrensregelnoder
Behandlungsprotokollen, die Zusammenführung der Patienteninformationen, die Einsetzung eines Koordinationsorganes sowie eines mit der Funktionsweise des Netzes im Alltag eng verbundenen administrativen Bereiches, interne Qualitätsmassnahmen und eventuell die Zustimmung zu periodischen externen Evaluationen,
systematischeFortbildung, um eine optimale Qualität des ganzen Netzes im
Hinblick auf die Erfüllung der Ziele und Verbesserung der Verfahren zu erreichen. Dabei handelt es sich um die Festlegungeines Minimums an Werten, auf welche jeder seinen Beitrag an das Versorgungsnetz gründet. Nur durch die gegenseitige Annäherung dieser Bedingungen kann sich eine kohärente und lebensfähige Zusammenarbeit heranbilden.
Artikel 4 1c Absatz 2 (neu)
Heute werden die meisten Leistungserbringer im ambulanten Bereich mittels Einzelleistungsvergütung entschädigt. Ihr Einkommen hängt somit vom Volumen der erbrachten Leistungen ab. Damit besteht der Anreiz, mehr Leistungen als notwendig zu erbringen. Der Vorschlag sieht daher vor, dass die in einem Versorgungsnetz tätigen Leistungserbringer für die medizinische Versorgung der von ihnen betreuten Versicherten die vertraglich vereinbarte finanzielle Verantwortung übernehmen (Budgetverantwortung). In integrierten Versorgungsnetzen werden die Leistungen grundsätzlich mittels „Capitation“ entschädigt, ohne aber andere Vergütungsformen