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Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages

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Ziel der Managed Care-Modelle ist es, durch die Zusammenarbeitaller Beteiligten eine hohe Behandlungsqualität zu erlangen und die dafÜr vorhandenen Ressourcen so effektiv wie möglich zu nutzen. Die hohe Behandlungsqualitätsoll durch verstärktes Zusammenarbeiten der Leistungserbringer und spezielle Vereinbarungen zur Qualitätssicherung erreicht werden. Es dürfen nicht nur finanzielle Anreize berücksichtigt werden, sondern es muss auch das Vertrauen in diese Versicherungsmodelle und insbesondere in ihre Qualität gefördert werden. Die Versicherten müssen darüber informiert werden, dass gerade bei solchen Modellen Grundsätze wie eine umfassende medizinische Versorgung, die Übernahme der Folgebehandlungen und

die Qualitätder Leistungengewährleistetwerden. Dank der erhofftenhohen Be-

handlungsqualitätwerden solche Modelle nicht nur für die Versicherten, sondern auch für die Leistungserbringerattraktiv. Ein weitererAnreiz für Versicherte bildet die Möglichkeit, auf der Basis der effektiv erzieltenEinsparungennicht nur Prämienermässigungen, sondern auch Rücl(vergütungen zu erhalten.

2.2 Weitere Revisionspunkte

Wichtige Arzneimittel zur Behandlung seltener Krankheiten (OrF)han Drugs)

Wichtige Arzneimittel zur Behandlung seltenerKrankheiten werden in vielen Fällen

in der Schweiz nicht registriert, weil eine Registrierung für die Pharma-Firmen

wegen des zu kleinen schweizerischen Absatzmarktes finanziell nicht interessant ist. Die Registrierung eines Arzneimittels bildet indessen die Voraussetzung dafür, dass es in der Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittein mit Preisen (Spezialitätenliste; Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG) aufgefÜhrt werden kann. Diese Liste gibt an, welche Arzneimittel von der obligatorischen Krankenpflegeversicherungvergütetwerden. Dadurch ergibt sich die paradoxe Situation, dass Patientinnen und Patienten mit seltenen Krankheiten, also eine Personengruppe, die besonders benachteiligtund deshalb entsprechendzu schützen ist, ihre Medikamente nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet erhalten. Nachdem erkannt wurde, dass die primäre Hemmschwellefür die Vergütung der sog. Orphan Drugs die Zulassung für den Schweizer Markt ist, wurde in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HM(3; SR 812.21 , in Kraft seit 1.1.2002) ein vereinfachtes Zulassungsverfahren fÜr wichtige Arzneimittel für seltene Krankhei-

ten, die sog. Orphan Drugs, vorgesehen(Botschaft des Bundesratesvom 1. März 1999, BBI 1999 3453). Diese erleichtetenZulassungsbedingungenfÜr Orphan

Drugs sollen nun möglichst rasch auch Auswirkungen in der sozialen Krankenversicherung haben. Deshalb schlägt der Bundesrat eine Ergänzung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b KVG in dem Sinne vor, dass die Spezialitätenlisteauch wichtige Arzneimittel für seltene Krankheiten enthält.

Massnahmen im Bereich der Medikamente

Im Bereich der Medikamente wurden in den letzten Jahren vor allem zwei Massnahmen zur Kosteneindämmung propagiert: die Verpflichtung, Wirkstoffe anstatt eines Medikamentes zu verschreiben, sowie der Abgabe des preisgünstigsten Medikamentes. Der Bundesrat hat sich indessen wiederholte Male fÜr die Förderung der Generika, aber ebenso konsequent gegen die Zwangssubstitution ausgesprochen.