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Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages

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b. erstellt das Bundesamt eine Liste der pharmazeutischenSpezialitätenund

konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste). Diese hat auch die mit den Originalpräparaten austauschbaren preisgünstigeren Generika sowie wichtige Arzneimittel für selteneKrankheiten zu enthalten.

4Ein Arzneimittel darf nur in die Spezialitätenlisteaufgenommenwerden, wenn seine Wirksamkeit nach Massgabe der diagnostischen und therapeutischenZielsetzung ausreichend nachgewiesen ist. Das Bundesamt streicht ein Arzneimitel aus der Spezia]itätenliste, wenn es diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt.

Art. 52a Sachüberschrift und Abs. 2 und 3 (neu)

Substitution

2 Bei gleicher Eignung für die Patientenund Patientinnen sind preisgünstigeArzneimittel zu verordnen und abzugeben.

3Wird ein Arzneimittel unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet, ist ein fÜr die Patienten und Patientinnen geeignetes preisgünstiges Arzneimittel abzugeben.

Art. 56 Abs. 3bis (neu)

3b'sVergünstigungen nach Absatz 3, die nicht einzelnen Versicherten zugeordnet werden können. sind zu Gunsten der Gesamtheit der Versicherten an die Gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 weiter zu geben.

Art. 57 ,zlbs.9 (neu)

9Die Versicherer können mit den integrierten Versorgungsnetzen nach Artikel 41c zusammengeschlossenen Leistungserbringern vertraglich vereinbaren, die Aufgaben

und Zuständigkeitender Vertrauensärzteund Vertrauensärztinnenden im in-

tegrierten Versorgungsnetz zusammengeschlossenen Leistungserbringer11zu übertragen

Art. 62 Abs. 1, 2, 2bis und 3

1Der Versicherer kann die PrämienfÜr Versicherungenmit eingeschränkterWahl

des Leistungserbringers nach Artikel 41a vermindern oder Rückvergütungen vorsehen.

2 Aufgehoben

2bis Aufgehoben

3 Der Bundesrat regelt die Prämienermässigungen und Rückvergütungen näher. Er legt insbesondere aufgrund versicherungsmässiger Erfordernisse Höchstgrenzen für die Prämienermässigungenund Mindestgrenzenfür die Prämienzuschlägefest. Der

Risikoausgleich nach Artikel 105 bleibt in jedem Fall vorbehalten.