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Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages

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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (ManagedCare)

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1,

beschliesst :

I

Das Bundesgesetzvom 18. März 19942über die Krankenversicherungwird wie

folgt geändert:

Art. 41 Abs. 4

Aufgehoben

2a. Abschnitt: Besondere Versicherungsformen

Art. 41 a (neu)

1Die Versicherten können ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigereVersorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3). Dazu gehörenauch die integriertenVersorgungsnetze nach Artikel 41c.

2 Der Versicherer muss bei einer Versicherung nach Absatz 1 nur die Kosten fÜr Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringerr1ausgeführt oder veranlasst werden; Artikel 41 Absatz 2 gilt sinngemäss. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert.

3 Der Bundesrat kann weitere Versicherungsformen zulassen, namentlich solche, bei denen :

a.die Versicherten die Möglichkeit erhalten, sich gegen eine Prämienermässigung stärker als nach Artikel 64 an den Kosten zu beteiligen;

b. die Höhe der Prämie der Versicherten sich danach richtet, ob sie während einer bestimmten Zeit Leistungen in Anspruch genommen haben oder nicht.

4 Die Kostenbeteiligungwie auch der Verlust der Prämienermässigungbei Ver-

sicherungsformennach Absatz 3 dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei

]BBI 2004 ... 2SR 832.10