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Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 186 pages
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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (ManagedCare)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom1,
beschliesst :
I
Das Bundesgesetzvom 18. März 19942über die Krankenversicherungwird wie
folgt geändert:
Art. 41 Abs. 4
Aufgehoben
2a. Abschnitt: Besondere Versicherungsformen
Art. 41 a (neu)
1Die Versicherten können ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigereVersorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3). Dazu gehörenauch die integriertenVersorgungsnetze nach Artikel 41c.
2 Der Versicherer muss bei einer Versicherung nach Absatz 1 nur die Kosten fÜr Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringerr1ausgeführt oder veranlasst werden; Artikel 41 Absatz 2 gilt sinngemäss. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert.
3 Der Bundesrat kann weitere Versicherungsformen zulassen, namentlich solche, bei denen :
a.die Versicherten die Möglichkeit erhalten, sich gegen eine Prämienermässigung stärker als nach Artikel 64 an den Kosten zu beteiligen;
b. die Höhe der Prämie der Versicherten sich danach richtet, ob sie während einer bestimmten Zeit Leistungen in Anspruch genommen haben oder nicht.
4 Die Kostenbeteiligungwie auch der Verlust der Prämienermässigungbei Ver-
sicherungsformennach Absatz 3 dürfen weder bei einer Krankenkasse noch bei
]BBI 2004 ... 2SR 832.10