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Consultation 2004/69: Assurance maladie: Financement des soins · 149 pages
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1.3.3.2 Sozialhilfe
Die kantonalrechtlich geregelte Sozialhilfe hat zum Zweck, insbesondere
wirtschaftlicheNotlagen - unabhängigvon den Ursachen – im Einzelfall zu
beheben, sofern keine (oder bloss ungenügende) Eigenmittel oder Leistungen anderer Leistungssysteme, wie insbesondereSozialversicherungen, vorhanden sind (Primat der Sozialversicherungen bzw. Subsidiarität der Sozialhilfe). Im Rahmen des verfassungsrechtlich verankerten Rechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) sind dabei diejenigen Mittel zuzusprechen, „die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind“, womit grundsätzlich auch Pflegekosten durch die Sozialhilfe finanziert werden müssen, sofern andere Leistungen der Sozialversicherungenund die privaten Quellen nicht ausreichen.
Die Bemessung der sozialhilferechtlichen Leistungen orientiert sich in der Praxis grundsätzlich an den Grundbedürfnissen, die sich an den zivilisatorischen, sozialen und kulturellen Errungenschaften der Gesellschaft messen (sog. soziale Existenzminimum, welches über das absolute Existenzminimum hinaus auch die Teilnahme am Sozial- und Arbeitsleben garantiert). Nach den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sollte die Sozialhilfe deshalb– nebenden ungedeckten Heim- oder Spitexkosten – für bedürftige Personen zu Hause auch einen Beitrag zur freien Verfügung bzw. für bedürftige Personen in stationärenEinrichtungen wie Heimen und Kliniken, in therapeutischenWohngemeinschaftenoder in Pensionen eine Pauschale zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen gewähren. Die Höhe der Pauschale ist nach der körperlichen und geistigen Mobilität abzustufen und beträgt gemäss den geltenden SKOS-Richtlinien 255 bis 510 CHF im Monat.
Grafik 1: Überblick über die individuellen Pflegeleistungen des Sozialversicherungsrechts
Individuelle Pflegesozialleistungen Sach- und Dienstleistungen Ge Idleistungen Heilbehandlung Hilflosenent (KV ,IV,UV,MV) schädigung (AHV,IV,UV,MV) Spitalpflege- Heimpflege- Spitex leistungen leistungen