Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 180Fedlex · Rapport sur les résultats
Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
gesamtschweizerische Koordination im Interesse der KlientInnen von Spitex-Dienstleistungen zu übernehmen. Der Betrag richtet sich in etwa nach dem Umfang der Leistungen an das Zentralsekretariat von Pro Senectute Schweiz. Pro Senectute Stimmt der Neuregelung mit einer Ausnahme (Art. 101bis Abs. 1 Bst. d AHVG) zu. Schweiz Die Übertragung der Finanzierungsverantwortung für die Hilfe und Pflege zu
Hause an die Kantone darf allerdings nicht zu einer Reduktion der ambulanten Pflege- und Tagesstrukturen führen.
AHVG Art. 101bis Sozialdemokratische Die Streichung von Buchstabe d ist aufzuheben. Begründung: Da in der Spitex Abs. 1 Bst. d Partei der Schweiz viele Frauen mit berufsfremden Ausbildungen arbeiten, müssen diese Personen
angelernt werden. Zudem sind auch Weiterbildungen zur Sicherung der Qualität sinnvoll und notwendig. Deshalb fordert die SP, dass diese Ausbildungen weiter vom Bund unterstützt werden.
Spitex Verband Es wird beantragt AHVG Art. 101bis Abs. 1 wie folgt anzupassen: "Aus- und Schweiz Weiterbildung von Hilfspersonal"
Begründung: Da in der Spitex viele Frauen mit berufsfremden Ausbildungen arbeiten, müssen diese Personen angelernt werden. Zudem sind auch Weiterbildungen zur Sicherung der Qualität sinnvoll und notwendig. Wird Art. 101bis Abs. 1 AHVG ersatzlos gestrichen, könnten die Weiterbildungen nicht mehr stattfinden, da dies weder vom BBT noch von den Kantonen, Gemeinden oder Krankenversicherern unterstützt wird. Weiter kommt dazu, dass wegen der Subventionierung durch Kanton/Gemeinde die Preise für Dienstleistungen meist hoheitlich oder vertraglich unter den Vollkosten festgelegt wird. Der Rest wird durch die öffentliche Hand bezahlt. Daher fehlen auch die Grundlagen, um die Weiterbildungskosten auf die Spitex-KlientInnen überzuwälzen.
Pro Senectute Die vorgeschlagene Streichung von Bst. d kann aus fachlichen Überlegungen Schweiz heraus nicht unterstützt werden. Es wird die Auffassung vertreten, dass es sich
bei der Aus- und Weiterbildung des Personals in der Altershilfe weiterhin um eine gesamtschweizerische Aufgabe handeln muss.
Schweizerische Die vorgeschlagene Streichung von Buchstabe d kann aus fachlichen Überle-Arbeitsgemeinschaft gungen nicht unterstützt werden. Es wird die Auffassung vertreten, dass es sich für Sozialpolitik bei der Aus- und Weiterbildung des Personals in der Altershilfe weiterhin um
eine gesamtschweizerische Aufgabe handeln muss.
Schweizerisches Das SRK anerkennt, dass in Zukunft der Bund für die Bildung und Weiterbildung Rotes Kreuz von Berufsbildungsverantwortlichen zuständig ist.
Bei der Spitex arbeiten viele Personen, vornehmlich Frauen und WiedereinsteigerInnen, welche im Sinne von Art. 101bis Abs. 1 Bst. d AHVG als Hilfspersonal zu qualifizieren sind, weil sie ursprünglich eine berufsfeldfremde Lehre (z.B.
Verkäuferin) oder gar keine berufliche Ausbildung abgeschlossen haben und bei der Spitex nicht eine Aus- und Weiterbildung im Sinne des BBG absolvieren. Diese in der Regel wirtschaftlich schlecht gestellten Personen müssen für die Spitextätigkeit angelernt werden und würden Mühe bekunden, wenn sie die gesamten Ausbildungskosten zu tragen hätten. Für diese Aus- und Weiterbildungen benötigt die Betagtenhilfe inkl. Spitex die Unterstützung der AHV. Die Schulung des Hilfspersonals leistet einen massgebenden Beitrag an die Qualitätssicherung der Dienstleistungen und ist für die Sicherheit der Spitex-
KlientInnen notwendig. Wird Art. 101bis Abs. 1 Bst. d AHVG ersatzlos gestrichen, werden diese Schulungen für das Hilfspersonal weder vom Bund, noch von den Kantonen oder von den Krankenversicherungen unterstützt. Wegen der Subventionierung durch Kanton oder Gemeinde, werden die Preise für die Dienstleistungen meistens hoheitlich (Hilfe) oder vertraglich (Pflege) unter den Vollkosten festgelegt. Den Rest zahlt die öffentliche Hand. Der gemeinnützigen Spitex fehlen daher die Grundlagen, die Gelder für diese Weiterbildungen des Hilfspersonals auf die Spitex-KlientInnen zu überwälzen. Nur wenn diese Weiterbildungen weiterhin aus AHV-Geldern unterstützt werden, können sie überhaupt stattfinden.
Aus diesem Grund unterbreitet das SRK den Antrag, Art. 101bis Abs. 1 Bst. d AHVG anzupassen.
Curaviva - Verband Art. 101bis Abs. 1 Bst. d AHVG soll nicht gestrichen werden, sondern neu mit Heime und Institutio- folgender Formulierung angepasst werden: "Entwicklung von Aus- und Weiternen Schweiz bildungsangeboten für Lehr- und Fachpersonal..."
Begründung: Die Finanzierung der branchenspezifischen Kosten der höheren Berufsbildung und der beruflichen Weiterbildung im Behinderten- und Betagtenbereich sollen im Rahmen der NFA-Ausführungsgesetzgebung gelöst werden. Im Sozial- und Gesundheitsbereich wurden Branchengelder bisher in einem relevanten Ausmass von der IV und der AHV zur Verfügung gestellt. Würden zukünftig diese Mittel vollständig gestrichen, wäre es notwendig neue Finanzierungslösungen aufzubauen. Der Sozialbereich wird - im Unterschied zu den meisten anderen Branchen - weitgehend aus öffentlichen Mitteln finanziert, so dass die öffentliche Hand konsequenterweise auch für die Finanzierung der Ausbildungsentwicklung zu sorgen hat, ausser es wird in Kauf genommen, dass keine fachliche Weiterentwicklung der Branche mehr stattfindet.
BV Art. 197 Ziff. 5 Christlichdemokrati- Begrüsst wird, dass auf Verfassungsstufe bereits Übergangsbestimmungen zur sche Volkspartei Verpflichtung der Kantone vorgesehen wurden.
Stadtrat Zürich Die Kantone müssen gemäss der Übergangsbestimmung zu Art. 112c BV die
Subventionen nach den bisher gültigen Regeln der AHV ausrichten solange keine kantonale Finanzierungsregelung vorliegt. Die innerkantonaleFinanzie-