Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

vor der parlamentarischen Beratung geklärt werden.

Begründung: Da nicht klar ist, ob der heutige Besitzstand gemäss Art. 73 Abs. 3 IVG erhalten werden soll und kann, muss geprüft werden, ob nicht eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss.

Dachorganisationen- Siehe Stellungnahme IG Sozialer Finanzausgleich.

konferenz der priva-

ten Behindertenhilfe

ISEG Art. 1b (neu) Association Suisse "Als Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gelten ebenfalls des Paralisés - Personen die das Rentenalter der AHV erreichen, wenn sie vor Eintritt des Schweiz. Vereinigung AHV-Alters in eine Institution eingetreten sind."

der Gelähmten Begründung: Das Gesetz soll neu formuliert werden, da möglicherweise nicht

für alle klar ist, dass Menschen, die vor Eintritt des AHV-Alters IV-Leistungen beziehen, unter die Gültigkeit dieses Gesetzes fallen.

ISEG Art. 2 Kanton Zürich Die Regelung von Art. 2 ISEG erscheint zu offen. Deshalb wird beantragt, dass

die Kantone die Ausführungsbestimmungen, welche die Anforderungen an die Strukturen umschreiben, erlassen.

Kanton Bern Stimmt dem formulierten Grundsatz zu. Allerdings wird darauf hingewiesen,

dass die Formulierung und Definition der Bedürfnisse (und deren angemessenen Befriedigung) zentrale Probleme sein werden.

Kanton Luzern Es wird darauf hingewiesen, dass aus diesem Artikel in der vorgeschlagenen

Form Ansprüche abgeleitet werden können, die weit über die bisherige Praxis des Bundes hinausgehen.

Nach dem Verständnis des Kantons Luzern fallen unter das "Angebot an Institutionen", das jeder Kanton zu gewährleisten hat, auch die ausserkantonalen Einrichtungen; zumal, wenn Wohnsitz- und Trägerkanton vertraglich miteinander verbunden sind (IVSE). Es müsste im Kommentar ausgeführt werden, dass gerade in der Behindertenpolitik zahlreiche spezialisierte Institutionen bestehen, die sich nicht jeder Kanton leisten kann und soll.

Für Verwirrung sorgt ferner die Frage, was für Personen aus völlig anderen Kultur- und Sprachkreisen gilt, wenn den Aspekten der Sprache Rechnung getragen werden muss.

Kanton Solothurn Es soll geprüft werden, ob wirklich von den "Bedürfnissen in angemessener

Weise" oder doch eher von "notwendigem oder nachgewiesenem Bedarf"

auszugehen ist.

Kanton Basel- Im Kommentar ist zu ergänzen, dass der Kanton das Angebot sowohl mit Insti-Landschaft tutionen innerhalb des Kantons als auch ausserhalb des Kantongebietes mittels

interkantonaler Zusammenarbeit zur Verfügung stellen kann. Die daraus abgeleitete kantonale Bedarfsplanung enthält in den meisten Fällen eine interkantonale Komponente. Die IVSE sieht eine regionale Planungsabsprache vor.

Kanton Tessin Der Begriff "in angemessener Weise" sorgt für Verwirrung und soll deshalb klar

definiert werden. Gemäss Kommentar zu Art. 2 ISEG müssen die Kantone für jede Art von Behinderung eine entsprechende Institution gewährleisten. Dies trage einem verhältnismässigen Kosten-Nutzenprinzip zu wenig Rechnung.

Canton de Vaud Le Canton de Vaud est d'accord sur le principe du droit à l'accès à la prestation,

mais réticent quant au droit à la place adaptée dans le canton que laisse entendre "avoir à disposition, sur son territoire, des institutions répondant... ".

Schweizerische Der Grundsatz ist konkreter auszuformulieren, da der Interpretationsspielraum Volkspartei für die Begriffe "Bedürfnisse" und "angemessen" zu offen ist.

Sozialdemokratische Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Partei der Schweiz Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren

Bedürfnissen entspricht und das Wahl- und Selbstbestimmungsrecht gewährleistet.

Begründung: Der Begriff "in angemessener Weise" lässt zuviel Spielraum offen. Zudem werde weder das Selbstbestimmungs noch das Wahlrecht explizit berücksichtigt. Deshalb wird vorgeschlagen diese Aspekte zu prüfen.

Christlich-soziale Im Grundsatz mit der Neuregelung einverstanden. Eingewendet wird aber, dass Partei Schweiz die Wahlfreiheit oder die Vorlieben der behinderten Menschen nicht berücksich-

tigt werden.

Schweizerischer Beantragt wird die Streichung des Begriffs "in angemessener Weise" und die Gewerkschaftsbund Ergänzung: "... [entspricht], ihr Wahl- und Selbstbestimmungsrecht gewährleis-

tet und sicherstellt, dass jede invalide Person innert nützlicher Frist einen Platz in einer Institution erhält."

Neuer Absatz 2: "Die Niederlassungsfreiheit von Menschen mit Behinderung muss gewährleistet werden.2

Kaufmännischer Die Formulierung wird nicht als ausreichend erachtet. Deshalb wird folgende Verband Schweiz Änderung beantragt: "Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen ...

ein Angebot zu Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen entspricht, ihr Wahl- und Selbstbestimmungsrecht gewährleistet und sicherstellt, dass jede invalide Person innert eines zumutbaren Zeitrahmens einen Platz in einer Institution erhält."

IG Sozialer Finanz- Die Neuregelung wird begrüsst.

ausgleich

Dachorganisationen- Siehe Stellungnahme IG Sozialer Finanzausgleich.

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