Rapport sur les résultats

Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

part de la Confédération augmente massivement (au lieu de rester figée au concept « contribution forfaitaire de 25% des coûts pour 30 % de la population»).

Schweizerische Der fixierte Prozentsatz von 25% der Gesundheitskosten für 30% der Wohnbe-Volkspartei völkerung widerspricht dem Sinn der Prämienverbilligung. Die Fixierung führe

nicht zu Anreizen, die Gesamtgesundheitskosten zu reduzieren, sondern wirke sich im Gegenteil kostentreibend aus.

Kritisiert wird auch, das wie selbstverständlich von einem "statistischen Wachstum der Bezügerquote" ausgegangen wird. Zudem widerspreche die Zweckgebundenheit der Mittel dem Ziel der NFA den Kantonen mehr Handlungsspielraum zu geben. Und schliesslich wird auch die vorgeschlagene Idee eines Sozialziels generell abgelehnt, da der Handlungsspielraum der Kantone weiter eingeschränkt werde und untragbare Mehrkosten entstünden.

Schweizerische Stimmt der Neuregelung zu. Fraglich sei jedoch, ob die konkrete Festlegung Arbeitsgemeinschaft des Bundesanteils in Höhe von durchschnittlich 25% der Gesundheitskosten für Sozialpolitik und 30% der schweizerischen Wohnbevölkerung und Versicherten nicht zu

niedrige Ausgangswerte sind. Wird auf das Sozialziel, wie es sich abzeichnet verzichtet, entstehe für die Kantone ein grösserer Handlungsspielraum. Dadurch sei aber unklar, welche Mittel in jedem Kanton für eine effektive Entlastung von Haushalten in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen eingesetzt werden müssten. Dadurch drohe eine Zunahme der sozialen Ungleichheit in der effektiven Prämienbelastung und ein Verschieben zusätzlicher Lasten auf die Sozialhilfe. Daher wird weiterhin ein Sozialziel gefordert, welches alle Kantone auf eine einheitliche Berechnung des massgeblichen Einkommens und ein abgestuftes Prozentmodell verpflichtet, ihnen allerdings sowohl bei der Abstufung der Prozentzahlen der effektiv verbleibenden Prämienbelastung als auch bei der Festlegung einer Einkommensgrenze für die Anspruchsberechtigung Autonomie gewährt.

KVG Art. 66 Abs. 2-3 Sozialdemokratische Die Beteiligung des Bundes ist auf der Grundlage des definitiven Modells der Partei der Schweiz Prämienverbilligung festzulegen, damit die finanziellen Auswirkungen ab-

schätzbar sind. Daher wird der Artikel erst nach Abschluss der KVG-Revision beurteilt.

Im Hinblick auf eine Neuregelung sollte ein Modell geprüft und unterbreitet werden, das für die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Prämienverbilligung auch Parameter wie Sozialziel pro Haushaltstyp beinhaltet. Weiter

braucht es eine Bestimmung die ein finanzielles Minimum der Kantone an den Kosten der Prämienverbilligung verbindlich regelt.

KVG Art. 66 Abs. 2-6 Kanton St.Gallen Variante I: Einführung eines Sozialziels. Die Einführung eines einheitlichen

Sozialziels wird abgelehnt. Einerseits sei es nicht notwendige ein Sozialziel zu definieren und andererseits wäre es nicht finanzierbar.

KVG Art. 66 Abs. 3 Kanton Uri Es wird gefordert, dass auf Art. 66 Abs. 3 KVG verzichtet wird. Somit werde es

den Kantonen freigestellt, die Bundesmittel bis zur Erreichung des Sozialzieles zu ergänzen.

Begründung: Die neue Lösung gemäss Vernehmlassung sieht die Einführung eines Sozialzieles vor. Der Bund entrichtet an die Kantone einen Beitrag von pauschal 25% der Gesundheitskosten der obligatorischen Krankenversicherung für 30% der Bevölkerung. Mit der vorgeschlagenen Formulierung von Art. 66 Abs. 3 KVG legt der Bund die Beiträge der Kantone fest. Diese Regelung widerspricht der NFA-Philosophie.

Freisinnige Demokra- Die FDP fordert den Verzicht dieses Artikels. Mit der vorgeschlagenen Lösung tische Partei der wären für Bund und Kantone jährliche Mehrausgaben vorprogrammiert.

Schweiz

Schweizerische Die Regelung widerspreche der NFA-Philosophie. Deshalb wird gefordert, den Arbeitsgemeinschaft Absatz zu streichen. Damit würde den Kantonen freigestellt, die Bundesmittel für die Berggebiete bis zur Erreichung des Sozialziels zu ergänzen.

KVG Art. 66 Abs. 4-5 Stadtrat Winterthur Der Bund zieht sich teilweise von der Aufgabe der Prämienverbilligung in der

Krankenversicherung zurück. Wenn keine Kürzung der Prämienverbilligung für die Berechtigten erfolgen soll, muss die Differenz von Kanton und/oder Gemeinden finanziert werden. Werden nun parallel dazu die beiden Absätze 4 und 5 Art. 66 KVG gestrichen, werden dem Kanton keinerlei Auflagen bzgl. der Beteiligung an den Prämienverbilligungen mehr gemacht. Theoretisch könnte sich der Kanton damit vollständig aus diesen Aufgaben zurückziehen. Damit würde die Zusatzlast vollständig auf die Gemeinde abgewälzt, was deren Budget ganz erheblich belasten würde. Dies gilt insbesondere für Gemeinden mit einer tiefen Steuerkraft und entsprechend vielen Personen, die auf eine Prämienverbilligung Anspruch haben.

Aus diesem Grund werden verbindliche Vorschriften auf Bundesebene gefordert, welche die Kantone verpflichten, einen erheblichen Teil der Mittel zu tragen, die durch den Teilrückzug des Bundes aus der Prämienverbilligung der Krankenversicherung fehlen.

KVG Art. 106 Abs. 4 Kanton Basel-Stadt Stimmt der Neuregelung zu.

Sozialdemokratische Die Beteiligung des Bundes ist auf der Grundlage des definitiven Modells der Partei der Schweiz Prämienverbilligung festzulegen, damit die finanziellen Auswirkungen ab-

schätzbar ist. Daher wird der Artikel erst nach Abschluss der KVG-Revision beurteilt.

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