Rapport sur les résultats
Consultation 2004/77: Réforme de la péréquation et de la répartition des tâches RPT · 330 pages
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Vernehmlassung NFA 4. Bildung
gement übereinstimmt. Oft wird deshalb angemahnt, der Bund müsse finanziell verbindlich in Pflicht genommen werden. Dementsprechend sei im Gesetz ein fixer Beitragssatz zu verankern, oder der gesetzliche Hinweis „...im Rahmen der bewilligten Kredite...“ zu streichen.
Einige Unstimmigkeiten gibt es hinsichtlich der im ABG verwendeten Terminologie: Einerseits beantragen diverse Kantone (ZH, OW, NW, FR, BS, BL, VD, SH, SG, VS) sowie SPS, EDK, KV Schweiz, IKSK, VSS und JUSO, dass der Begriff „Ausbildungsbeihilfen“ durch „Ausbildungsbeiträge“ ersetzt wird. Andererseits wird eine Präzisierung der Begriffe „Erstausbildung“, „Zweitausbildung“, „Weiterbildung“, usw. gefordert. Unter anderem sollte dabei im Gesetzestext klar zum Ausdruck kommen, dass die universitäre Erstausbildung nicht nur bis zum Bachelor, sondern bis zum Master reicht, während das Gleiche für den Besuch einer Fachhochschule nach Absolvierung einer Berufslehre mit Berufsmaturität gilt.
Im Interesse der sprachlichen Harmonisierung wird zudem vorgeschlagen, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Nomenklatur der IKSK in die weiteren Gesetzesarbeiten einzubeziehen.
Die Kantone Zürich, Uri, Appenzell Innerrhoden und Graubünden bemängeln die Neuregelung, wonach bei der Verteilung der Bundesbeiträge die Anteile der Kantone an den gesamten anrechenbaren Aufwendungen der letzten fünf Jahre berücksichtigt werden (Art. 4 ABG). Sie kann zu Rechtsungleichheiten unter den Kantonen führen und so Anlass zu taktischem Verhalten bieten. Als Alternative wird z.B. vom Kanton Uri vorgeschlagen, dass die Aufteilung der Bundesbeiträge an die Kantone stattdessen nach der Anzahl der Studierenden im Tertiärbereich erfolgt.
Widerstand oder sogar Ablehnung zeigt sich auch bei der Vorschrift, wonach die Ausrichtung von Ausbildungsbeihilfen an keine Altersgrenzen gebunden ist (Art. 6 ABG).
Ferner stufen einige Kantone (NW, BL, GR und TG) die öffentliche bzw. staatliche Anerkennung des Ausbildungsganges wichtiger ein als die Anerkennung der Ausbildungsstätte (Art. 8 ABG).
Die in Art. 10 ABG zur Diskussion stehenden Varianten, wonach für Erstausbildungen entweder nur Stipendien (Variante 1) oder wahlweise Stipendien bzw. Studiendarlehen (Variante 2) gewährt werden können, finden beide ihre Befürworter, wobei sich eine deutliche Mehrheit (u.a. 22 Kantone sowie die beiden Bundesratsparteien CVP und SPS) für Variante 1 ausspricht. Mehrfach wird dabei die „modifizierte Variante 1“ gemäss EDK gewünscht.
Von den Kantonen und den Bundesratsparteien bevorzugen nur gerade Uri und St. Gallen respektive die FDP Variante 2.
Verschiedentlich wird der für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens gemachte Vorschlag (Art. 11 ABG) kritisiert.
Weitere Einwände bzw. Anregungen werden schliesslich noch im Zusammenhang mit der Dauer (Art. 12 ABG), den besonderen Ausbildungsstrukturen (Art. 13 ABG), dem Wechsel der Ausbildung (Art. 14 ABG) und den Harmonisierungsmassnahmen (Art. 16 ABG) gemacht.
Tabelle 7 Anträge zum Bereich „Ausbildungsbeihilfen“
BV / BG / VO Vernehmlasser Anträge
ABG Kanton Zürich Es wird beantragt, dass der Begriff "Ausbildungsbeihilfen" durch "Ausbildungsbeiträ-
ge" ersetzt wird. "Ausbildungsbeihilfen" ist sprachlich veraltet und suggeriert fälschlicherweise eine soziale Bedürftigkeit. Der vorgeschlagene Begriff "Ausbildungsbeiträge" wird zudem von den Kantonen und der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) verwendet.
Die Eignung der gesuchstellenden Person für Stipendien ist zu präzisieren, da aus den Bestimmungen nicht klar hervorgeht, ob Stipendien auch bei Zweitausbildung und Weiterbildung finanziert werden.
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