Rapport explicatif

Consultation 2005/112: Projet de modification de l'ordonnance du 27 juin 1995 sur l'assurance-maladie (OAMal) · 18 pages

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Für die Krankenpflegeversicherung wird also eine einzige Prämie erhoben; diese wird herabgesetzt, wenn die Unfalldeckung ruht. Damit der Versicherte weiss, welchen Prämienanteil er einspart, wenn er die Unfalldeckung sistiert, ist nach Art. 89 lit. a KVV «die Prämie für den Einschluss des Unfallrisikos» (im Versicherungsausweis oder in der Prämienrechnung) «gesondert aufzuführen»; unter dem hier verwendeten Begriff «Prämie» kann konsequenterweise nur der «Prämienanteil» im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KVG verstanden werden. ..."

Der Text in Artikel 89 Buchstabe. a KVV wird folglich im Sinn dieser Rechtsprechung angepasst und der Begriff «Prämie» durch «Prämienanteil» ersetzt.

53 Abstufung der Prämien (Art. 91 Abs. 1)

Artikel 61 Absatz 2 KVG bietet den Krankenversicherern die Möglichkeit, die Prämienbeträge nach ausgewiesenen Kostenunterschieden kantonal und regional abstufen. Wenn ein Versicherer eine Prämienabstufung nach Region vornehmen will, ist im heutigen Artikel 91 Absatz 1 KVV vorgesehen, dass innerhalb des gleichen Kantons die oberste Prämienstufe (Region 1) nicht mehr als 50 Prozent über der untersten (Region 3) liegen darf (z. B. Differenz zwischen 100 und 150). Diese Differenz zwischen oberster (Region 1) und unterster (Region 3) Prämienstufe ist also heute auf 33% begrenzt (z. B. Differenz zwischen 150 und 100).

Der Vereinheitlichung der Prämienregionen ab 2004 folgend und um die Solidarität zwischen den Versicherten des gleichen Kantons zu verstärken, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der effektiven Kostenunterschiede zwischen den Regionen, gilt es nun, die Prämienunterschiede zwischen der Region 1 und der Region 2 einerseits sowie der Region 2 und der Region 3 andererseits zu begrenzen.

Dementsprechend wird die maximale Differenz zwischen den Prämien der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung der Regionen 1 und 2 auf 15% festgesetzt und die maximale Differenz zwischen den Regionen 2 und 3 auf 10%. Bei Kantonen mit zwei Prämienregionen ist einzig die Differenz von 15% zwischen den Regionen 1 und 2 anwendbar.

Die maximalen Differenzen zwischen den Prämien der verschiedenen Prämienregionen sind unter Berücksichtigung der während der Jahre 2004, 2005 und 2006 beobachteten Prämienunterschiede berechnet worden. Ebenso ist dabei die ungleiche Zusammensetzung der Versichererportefeuilles, die kantonsspezifischen Gegebenheiten sowie die Feststellung in die Berechnungen miteinbezogen worden, dass die Prämienunterschiede zwischen den Regionen mathematisch bedingt tendenziell zunehmen, je höher die wählbare Franchise ausfällt. Diese Feststellung wurde von der Studie der ETH Zürich, anhand derer die Prämienregionen, basierend auf den Kosten der Jahre 2000 und 2001, festgelegt wurden, bestätigt.

In den Kantonen mit drei Prämienregionen wird die maximale Differenz zwischen den Prämien der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung der Regionen 1 und 3 folglich auf 23,5% (heute: 33%) begrenzt, während in den Kantonen mit zwei Prämienregionen die maximale Differenz auf 15% (heute: 33%) festgelegt wird.

Bietet ein Versicherer in den Regionen 1 und 2 eines Kantons mit drei Prämienregionen identische Prämien an, begrenzt sich dadurch die maximale Differenz zwischen der Prämie der Regionen 1 und 2 einerseits und der Prämie der Region 3 andererseits auf 10%. Bietet ein Versicherer in den Regionen 2 und 3 eines Kantons mit drei Prämienregionen identische Prä-