Rapport explicatif

Consultation 2007/101: Convention de Lugano révisée · 50 pages

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einem vollkommenen Rechtsmittel anfechtbar wäre - soll sich nicht zugunsten einer ausländischen Rechtsmittelinstanz für unzuständig erklären dürfen (vgl. aber den unveränderten Art. 27 für identische Klagen).

Art. 30 Rechtshängigkeit auslösende Handlung

Der neue Artikel 30 soll die wichtige Frage nach dem massgeblichen Zeitpunkt, an dem die Rechtshängigkeit ausgelöst wird, beantworten. Diese ist von Artikel 21 LugÜ offen gelassen worden. Der EuGH hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass sich der Zeitpunkt der Auslösung der Rechtshängigkeit nach dem innerstaatlichen Recht des Ortes, an dem die betreffende Prozesshandlung vorgenommen wird, beurteilt.36 Die Auslegung hat zur Folge, dass für den anglo-amerikanischen Rechtskreis der Zeitpunkt der Zustellung des "writ" massgebend ist, während für die meisten übrigen Rechtsordnungen der Zeitpunkt der Zustellung der Klage, sei es dem Gericht oder dem Beklagten, massgebend ist. Eine solchermassen auf nationale Besonderheiten abgestützte Auslegung birgt das Risiko uneinheitlicher und, in einzelnen Fällen, unbefriedigender Ergebnisse in sich. In BGE 123 III 414 hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Anwendung von Artikel 21 LugÜ und der Rechtsprechung des EuGH befasst. Das Bundesgericht erblickte in der EuGH-Rechtsprechung eine teilautonome Auslegung, insofern, als der unter dem nationalen Recht massgebliche Verfahrensschritt eine "endgültige" Festlegung der Rechtshängigkeit erlauben und daher zumindest eine Fortführungslast des Klägers enthalten muss (E. 5 d). In der Praxis wirkte sich Artikel 21 LugÜ und die dazu entwickelte Auslegung daraufhin nachteilig, ja geradezu diskriminierend für die in der Schweiz klagende Partei aus, namentlich wenn der die Rechtshängigkeit auslösende Schritt zwingend zu einem späten Zeitpunkt erfolgen musste (etwa erst nach erfolgter Sühnverhandlung) und es dadurch dem Beklagten in der Zwischenzeit möglich war, das Verfahren im Ausland rechtshängig zu machen. Mit dem neuen Artikel 30 sollen diese unerwünschten Wirkungen fortan vermieden werden, indem neu auf einheitliche, leicht identifizierbare prozessuale Schritte abgestellt wird.

Die Grundregel von Artikel 21 betreffend die zeitliche Priorität der zuerst anhängig gemachten Klage - sofern diese den gleichen Anspruch und die gleichen Parteien wie eine zweite betrifft - ist, wie schon erwähnt, unverändert in Artikel 27 revLugÜ übernommen worden. Neu hinzugekommen sind im Artikel 30 revLugÜ einheitliche, autonome Kriterien zur Bestimmung des Zeitpunkts, an dem ein Gericht als angerufen, bzw. eine Klage als anhängig gemacht zu gelten hat. Artikel 30 bedient sich dabei zwei leicht identifizierbarer prozessualer Schritte, einerseits der Klageeinreichung beim Gericht (Ziff. 1), andererseits des Empfangs des verfahrenseinleitenden Schriftstücks durch die beklagte Partei (Ziff. 2). Es handelt sich dabei um die beiden in den europäischen Rechtsordnungen vorherrschenden Konzepte massgeblicher verfahrenseinleitender Handlungen. Artikel 30 erlaubt es nun, die die Rechtshängigkeit auslösende Handlung unabhängig vom nationalen Prozessrecht zu identifizieren, sei dies die Einreichung des einleitenden Schriftstücks beim Gericht oder der Empfang desselben durch die beklagte Partei.

Indem in beiden Fällen auf eine früheste prozessuale Handlung abgestellt wird, wird der so bestimmte Zeitpunkt von den Unsicherheiten des weiteren Verfahrensablaufs

36 EuGH, Urteil vom 7. Juni 1984, C- 129/83, Zelger/Salinitri, Slg. 1984, 2397.