Rapport explicatif
Consultation 2007/101: Convention de Lugano révisée · 50 pages
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Im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen wurden folgende wesentliche Anpassungen vorgenommen:
- Materielle Einwände gegen die Vollstreckbarkerklärung werden erst im
Rechtsmittelstadium geprüft.
- Unbedeutende Formfehler bei der Übermittlung der Klageschrift können die
Anerkennung und Vollstreckung alleine nicht mehr verhindern.
Die wichtigste Neuerung für die Praxis ergibt sich aus der Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs des Lugano-Raums um die EU-Staaten, die im Rahmen der Osterweiterung der EU beigetreten sind, mit Ausnahme Polens, das bereits dem LugÜ beigetreten ist. Dem revLugÜ können weitere Staaten beitreten. Allfällige neue EU-Mitglieder fallen automatisch unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens.
Der vorliegende Bericht behandelt die durch die Revision eingeführten Neuerungen des Übereinkommens sowie die vorgesehenen Anpassungen im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und im Entwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung (E-ZPO). Diese betreffen namentlich die Einführung eines neuen Arrestgrundes und die Ausweitung der örtlichen Zuständigkeit des Arrest- und Exequaturrichters.
Die Inkraftsetzung des revidierten Übereinkommens wird auch zum Anlass genommen, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) bezüglich der örtlichen Zuständigkeit sowohl mit dem Übereinkommen als auch mit der E-ZPO in Einklang zu bringen. Ziel der Anpassungen ist es, Unterschiede zwischen dem IPRG und den übrigen Rechtsquellen dort zu beheben, wo sie sachlich nicht gerechtfertigt sind und gewisse Regelungslücken bezüglich der örtlichen Zuständigkeit zu schliessen.