Rapport explicatif
Consultation 2007/101: Convention de Lugano révisée · 50 pages
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diesen Staaten massgeblich verbessert, was insbesondere dem Handel, aber auch Konsumenten oder Unterhaltsberechtigten zugute kommt.
Das LugÜ hat sich in der Praxis anerkanntermassen bewährt. Entsprechend behält das revLugÜ die Struktur und die Grundzüge des LugÜ weitgehend bei.
Die Neuerungen sind einerseits darauf gerichtet, modernen Kommunikationsmitteln und Handelsformen Rechnung zu tragen. Andererseits berücksichtigen sie die Rechtsprechung, die unter dem LugÜ ergangen ist, und fügen diese in den Vertragstext ein, was der Rechtssicherheit und der Benutzerfreundlichkeit zugute kommt. Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren zielen die Neuerungen insbesondere darauf, dass die Anerkennung und Vollstreckung nicht (mehr) durch missbräuchliche Einwendungen des Schuldners (etwa die Rüge unwesentlicher Verfahrensfehler) verhindert werden kann. Gleichzeitig wird das Vollstreckbarerklärungsverfahren auch in formeller Hinsicht vereinfacht.
Aufgrund der ausschliesslichen EU-Kompetenzen in diesem Bereich, ist es den vom geltenden LugÜ nicht erfassten EU-Staaten nicht möglich, nachträglich dem geltenden LugÜ beizutreten oder gar bilaterale Abkommen mit der Schweiz zu schliessen. Will man die Vorzüge des LugÜ auf das Verhältnis zu diesen Staaten ausweiten, so führt kein Weg am revLugÜ vorbei.
6.2 Verträglichkeit des Übereinkommens mit der schweizerischen Rechtsordnung
Aus den punktuellen Neuerungen des revLugÜ sind keine Schwierigkeiten zu erwarten, vielmehr führen die Neuerungen im Gerichtsstandsrecht zu einer Angleichung an die Regelung des IPRG und der E-ZPO (etwa bezüglich des Gerichtsstands am Erfüllungsort).
Die schon unter der LugÜ bestehenden Schwierigkeiten, das Vollstreckbarerklärungsverfahren sowie den Sicherungsanspruch des Übereinkommens mit den Vorgaben des SchKG zu vereinbaren, werden dank den vorgesehenen Anpassungen im SchKG und der E-ZPO (Ziff. 4.1. sowie 4.2), endlich einer Lösung zugeführt (vgl. zum revidierten Exequaturverfahren und dem vorgesehenen revLugÜ-Sicherungsmittel vorne Ziff. 2.7 bzw. 2.7.5).
6.3 Vorteile des revidierten SchKG-Vollstreckungsverfahrens für Gläubiger in der Schweiz
Es ist ein Ziel der internen Umsetzung des revLugÜ, prozessuale Vorteile, die sich aus dem revLugÜ (i.d.R. für den Gläubiger) ergeben, auch Parteien in der Schweiz, die nicht unter das revLugÜ fallen, zu eröffnen und so eine Inländerdiskriminierung zu verhindern. Aufgrund der vorgesehenen Anpassungen im SchKG und in der E-ZPO kommen namentlich die Gläubiger - unabhängig davon, ob das revLugÜ zur Anwendung kommt oder nicht - in den Genuss folgender prozessualer Verbesserungen gegenüber dem geltenden Recht:
- ein alternativer Arrestgerichtsstand am Betreibungsort,
- die Möglichkeit, von diesem Gerichtsstand aus schweizweit Vermögenswerte
des Schuldners mit Arrest zu belegen, sowie