Projet
Consultation 2011/64: Modification de l'Ordonnance concernant les éléments de protection industrielle et les éléments mobiles applicables à l'importation de produits agricoles transformés ainsi que de l'Ordonnance sur les contributions à l'exportation · 8 pages
Fedlex · Projet · Page 3Fedlex · Projet
Ausfuhrbeitragsverordnung 632.111.723
2. Abschnitt: Ausfuhrbeitragsansätze
Art. 5 Grundsätze
1Die Ausfuhrbeitragsansätze kompensieren die Unterschiede zwischen den inländischen und den ausländischen Grundstoffpreisen, solange die verfügbaren Mittel nicht ausgeschöpft sind.
2Für Ausfuhren nach EU-Mitgliedstaaten sind die Unterschiede zwischen den inländischen und den EU-Grundstoffpreisen massgebend. Die Ausfuhrbeitragsansätze dürfen die Preisunterschiede gemäss den Bestimmungen in der Tabelle III des Protokolls Nr. 2 vom 22. Juli 19724 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht überschreiten.
3Für Ausfuhren nach anderen Ländern als EU-Mitgliedstaaten sind die Unterschiede zwischen den inländischen Preisen und den Weltmarktpreisen der Grundstoffe massgebend.
4Die Ausfuhrbeitragsansätze dürfen die bei der Einfuhr angewandten Zollansätze für die entsprechenden Grundstoffe nicht übersteigen, soweit die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft nicht höhere Ausfuhrbeitragsansätze erfordern.
Art. 6 Berechnung der Ausfuhrbeitragsansätze
1Das EVD erhebt die repräsentativen Grundstoffpreise für die Berechnung der Ausfuhrbeitragsansätze.
2Für die Milchgrundstoffe wird der Ausfuhrbeitragsansatz bezogen auf die im Grundstoff enthaltene Menge der Milchbestandteile Milchfett und Milchprotein berechnet. Für die Berechnung der Ausfuhrbeitragsansätze für Milchfett und Milchprotein sind die Preisunterschiede der Referenzprodukte Magermilchpulver, Vollmilchpulver und Butter massgebend. Das EFD legt im Einvernehmen mit dem EVD die Methode zur Berechnung der Ausfuhrbeiträge fest. Allfällige Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes von Milchprodukten werden von den errechneten Beitragsansätzen abgezogen.
3Für die Berechnung des Weltmarktpreises von Weichweizenmehl ist der Weltmarktpreis von Weichweizen massgebend. Das EVD legt im Einvernehmen mit dem EFD die Berechnungsmethode fest.
4Bei Keimen von Weizen, Roggen und Mengkorn der Zolltarif-Nummern ex 1104.3089 entspricht der Ausfuhrbeitragsansatz dem Zollansatz für Weizenkeime zur Teilentfettung für die menschliche Ernährung der Zolltarif-Nummer 1104.3089.
Art. 7 Festlegung der Ausfuhrbeitragsansätze
1Das EFD legt im Einvernehmen mit dem EVD die Ausfuhrbeitragsansätze fest.
2Die Ausfuhrbeitragsansätze werden regelmässig überprüft. Sie werden geändert, wenn wesentliche Preisänderungen eine Anpassung notwendig machen.