Avamprogetto e Rapporto (tedesco)

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine

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Art 52 Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen

Die Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen haben nachzuweisen:

a. das Diplomeiner vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten Schule für

Physiotherapieoder ein vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkanntes und registriertes Diplom;

b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Physiotherapeuten oder einer

Physiotherapeutin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, in einer physikalisch-therapeutischen Spezialabteilung eines Spitals oder in einer

fachärztlichen Praxis unter der Leitung eines Physiotherapeuten oder einer Physiotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllen.

ArL53 Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen

IDie Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen haben nachzuweisen:

a. eine dreijährige theoretische und praktische Fachausbildung mit erfolgreich abgelegter Prüfung an einer nach Anhören der Berufsverbände vom BSV anerkannten Schule für Ergotherapie im Inland oder an einer ausländischen Schule mit gteichwertigem Ausbildungsprogramm;

b. eine zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, die nach dieser Verordnung zugelassen sind, oder in einer ’-\ Arztpraxis oder einem Spital unter der Lebtung eines Ergotherapeuten oder einer Ergotherapeutin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

2Das BSV veröffentlichteine Liste der anerkannten Schulen.

Art. 54 Krankenpfleger und Krankenschwestem

IDie Krankenpfleger und Krankenschwestern haben eine mindestens dreijährige Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege mit einem vom Schweizerischen