Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
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Art. 57 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause können die vom Departement näher umschriebenen Leistungen erbringen, wenn sie:
a. nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind;
b. einen Leistungsauftrag haben;
c. die Leitung des Krankenpflegebereiches einem Krankenpfleger oder einer
Krankenschwester anvertraut haben, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllen;
d. über Personal verfügen, das eine dem Leistungsauftrag entsprechende Aus-
bildung hat;
e. über Einrichtungenverfügen, die dem Leistungsauftragentsprechen;
f. an Massnahmen zur Qualitätssicherung teilnehmen, die gewährleisten, dass der Leistungsauftrag erfüllt wird und eine qualitativ hochstehende und
zweckmässige Krankenpflege erbracht wird.
7. Abschnitt: Laboratorien
(Art. 38 KVG)
Art 58 Grundsatz
IZugelassen aIs Laboratorien sind Einrichtungen, die:
a. medizinische Analysen durchführen;
b. über eine kantonale Bewilligung verfügen;
c. an den Qualitätssicherungsmassnahmen(Art. 79) teilnehmen;
d. die Zulassungsbedingungen erfüllen, welche in dieser Verordnung festgelegt
sind
2Die Analysenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KVG) kann Üorsehen, dass für die Vornahme von bestimmten Analysen besondere Einrichtungen und Räumlichkeiten sowie eine besondere Qualifikationund Weiterbildungvon Laborlettungund Lnborpersonal nachgewiesen werden müssen. Das Departement kann für die Durchführung dieser Analysen ëinzelne Zentren bestimmen und sie mit der Führung von Evaluationsregistern beauftragen.