Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
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2. Kapitel: Rechnungstellung Wt. 42 KVG)
ArL63
IDie L3istungserbringer haben in ihren Rechnungen folgende Angaben zu ma-
chen:
a. Daten der Behandlungen;
h erbrachte Leistungen im Detaillierungsgrad,den der massgebliche Tarif vor-
sieht;
c. Diagnose, unterVorbehaltvon Artikel 42 Absatz 5 des Gesetzes.
2Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Lei- () stungen sind in der Rechnung von anderen Leistungen klar zu unterscheiden. (0
3. Kapitel: Tarife und Preise der Analysen und Arzneimittel
(Art. 52 KVG)
1. Abschnitt: Analysenliste
Art 64 Veröffentlichung
Die Analysenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KVG) wird in der Regel halbjährlich
herausgegeben. Ihr Titel und die Fundstellewerden in der AmtlichenSammlung c) des Bundesrechts veröffentlicht.
0
ArL65 Aufnahme, Streichung
IVorschläge um Aufnahme einer Analyse in die Anatysenliste können beim BSV
eingereicht werden.
2Das BSV prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der Arzneimittelkommission.
Bei der Prüfung der Vorschläge kann es aussenstehende Experten oder Expertin-
nen beiziehen. Es ist befugt, von sich aus oder auf Antrag der Arzneimittelkom-