Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
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ArL84 Kontenplan und Regeln für die Rechnungsführung
Für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung erarbeiten die Versicherer gemeinsam einen einheitlichenKontenplan und einheitlicheRegeln für die Rechnungsführung und reichen sie dem Departement zur Genehmigung ein. Mit der Genehmigung werden diese Grundlagen für alle Versicherer verbindlich. Können sich die Versicherer nicht einigen, erlässt das Departement im Einvernehmen mit dem EidgenössischenJustiz- und Polizeidepartementdie entsprechenden Richtlinien.
Art Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle
1Jeder Versicherer hat Rückstellungen für unerledigte Versicherungsfälle zu bilden
a. für die obligatorische Krankenpflegeversicherung;
b. für die freiwilligeTaggeldversicherung.
2Die Versicherer berichtigen in der laufenden Rechnung die bilanzierten Rückstellungen, wenn diese nicht mit dem tatsächlichen aufgrund der Vorjahreskosten berechneten Bedarf übereinstimmen.
Art. 86 Verwaltungskosten
IDie Verwaltungskosten der Krankenversicherung müssen unter den folgenden Bereichen verteilt werden:
a. Obligatorische Krankenpflegeversicherung;
b. freiwillige Taggeldversicherung nach den Artikeln 67-77 des Gesetzes;
c. Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten.
2Diese Verteilung erfolgt entsprechend dem Prämienvolumen.