Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
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Art 87 Informatikprogramme
IDie Versicherer erarbeiten gemeinsame Richtlinien für die elektronisch gestützte Rechnungsführung.
2Das BSV kann Weisungen über die Anwendung dieser Richtlinienerlassen.
Art Mitteilungen an das BSV
IDie Versichererhaben dem BSV bis zum 31. März des dem Geschäftsjahrfolgenden Jahres die Bilanz, die Betriebsrechnungenund den Geschäftsbericht über das abgeschlossene Geschäftsjahr einzureichen.Der Beschluss des zu- (.1) ständigen Organs des Versicherers über die Genehmigung der Rechnung kann spätestens bis zum 31. Juli nachgereichtwerden.
2Die Versicherer haben dem BSV bis zum 31. Juli des laufendenGeschäftsjahres ein Budget für das folgendeGeschäftsjahreinzureichen.Sie haben dem BSV für jeden Taggeld-Ko11ektiwersicherungsvertrag und für jeden Rückversicherungsvertrag ein Budget zur Verfügung zu halten.
3Die Bilanz, die Betriebsrechnungen und das Budget sind auf den vom BSV erstellten Formularen einzureichen.