Avamprogetto e Rapporto (tedesco)

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine

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tet sie den Bericht unverzüglichdem leitendenOrgan des Versicherers und dem BSV

4Das BSV kann Weisungen über Form und Inhaltder Berichte erlassen und Berichte an die Revisionsstelle zurückweisen, wenn sie den verlangten Erfordemissen nicht genügen.

2 Kapitel: Prämien der Versicherten

(Art. 61-63 KVG)

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

P\

(Art. 61 Abs. 2 KVG)

Art 92 Prämienrechnung

In der Prämienrechnungmuss der Versicherer klar unterscheiden zwischen den Prämien:

a. der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (gegebenenfalls mit Angabe

der besonderen Versicherungsform nach Art. 62 KVG);

b der Taggeldversicherung nach den Artikeln 67-77 des Gesetzes;

c. der Zusatzversicherungen und der weiteren Versicherungsarten.

Art 93 Prämienerhebung

Beginnt oder endet das VersicherungsvertläItnisim Laufe eines Kalendermonates, so sind die Prämien für den ganzen Kalendermonat zu entrichten.

Art. 94 Regionale Abstufung

INimmt der Versicherer Abstufungen nach Regionen vor (Art. 61 Abs. 2 KVG), so darf innerhalbdes gleichen Kantons die oberste Prämienstufenicht mehr als 50 Prozent über der untersten liegen.

2Das Departement legt die Regionen für sämtliche Versicherer fest.