Avamprogetto e Rapporto (tedesco)

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine

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befasst sich im Bereich der Chiropraktoren zusätzlich zur Weiterbildung auch mit deren Ausbildung, so dass auch hier ein Regelungsvorschtag erwartet werden darf.

Artikel 50 Hebammen

Die Zulassungsvoraussetzungen entsprechen den Bestimmungen und Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRI<) aus dem Jahre 1979 über die

Grundausbildung von Hebammen (vgl. dort Ziff. 5, S. 12 ff.). Zusätzlich wird eine Angleichungan die Praktikumserfordemisse bei anderen Leistungserbringerrlvorgenommen. Da der Schweizerische Hebammenverband das Arbeitsgebiet der Hebammenausdehnen möchte, ist er vom BSV aufgefordert worden, zusammen mit .'n\

der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH) Vorschläge für den Lnistungsbereich und die erforderliche Ausbildung auszuarbeiten. Diese Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen.

Artikel 52 Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen

Bezüglichder Physiotherapieausbildungwurde das SchweizerischeRote Kreuz (SRK) von der SDK beauftragt, Richtlinienaufzustellen.Heute kontrolliertes über die Anerkennung der Schule oder über die Registrierungder ausländischen Diplome bereits die Ausbildung aller in der Schweiz zulasten der Krankenversicherung tätigen Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen, Es ist sinnvoll, diese bewährte Lösung direkt in die Verordnung aufzunehmen. Das Zulassungsverfahren beim BSV wird abgeschafft; es wird Sache der Versicherer sein, festzustellen, ob die Zulassungsbedingungen erfülltsind (z.B. anhand einer Liste).

Artikel 53 Ergotherapeuten/Ergotherapeuünnen

Nach dem heutigen Recht sind alleineZentren für Ergotherapie zur Durchführung ergotherapeutischer Massnahmen für die Krankenversicherung zugelassen (Art. 1 Abs. 2 Vo VlID. Darauf ist zugunsten der Zulassung selbständig tätiger Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen zu verzichten. Zusätzlich wird eine Angleichung an

IVeKxdnung Vl über die Krankenvusicherung ;om 11.3.1966betreffenddie Zulassung von maidnischen Hitfspenonen zur Betätigung für die Krankenversichuung; SR 83Z156.1