Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
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beigezogen werden. Zu denken ist dabei an die Erstellung von Expertisen über fachlich kontroverse Probleme der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeitvon Medikamen-
ten oder für die Grundsätze bei der Preisbildung von Arzneimitteln, sowie an Fachleute für Analysenfragen (Hämatologie, Immunologie, Chemie, Mikrobiologie und Pathologie)und anderes mehr. Es ist vorgesehen, das Verfahren zu beschleunigen,
namentlichdurch die Möglichkeit,dass Ausschüsse in häufigerem Rhythmus tagen und direkt Antrag an das BSV stellen können, womit die Vorschläge der Planconsult-Studie1)umgesetzt werden.
Artikel 40 Verrechnung
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Die Möglichkeit der Verweigerung oder der Einstellung der Leistungen aufgrund des Nichtbezahlens von Prämien oder Kostenbeteiligungen wäre mit einer obligatorischen Versicherung nicht vereinbar. Gegenüber säumigen Versicherten soll aber wie in anderen Sozialversicherungszweigen (Art. 50 Abs. 3 UVG, Art. 20 Abs. 2 AHVG)
die Verrechnung von fälligen Leistungen mit offenen Forderungen möglich sein.
Artikel 41 Leistungen im Ausland
Die hier für alle Versicherer verbindlich und einheitlich festgelegten Grundsätze werden in der Praxis von den Krankenkassen schon heute weitgehend praktiziert
Üedenfallswas die Notfälleanbelangt).Die Begrenzungder Kostenübemahmeist in
Anlehnung an die in der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 17 UW) getroffene Lßsung geregelt. Für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die im Aussendienst der Eidgenossenschaft tätigen Versicherten wird ausserdem bestimmt, welcher Tarif zur Anwendung gelangt. Dies erübrigt sich für Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz sowie für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, da hiefür bereits Regelungen bestehen (Art. 41 KVG bzw. Art. 42 KW).
ISchlussbericht Analyse Spezialitätwllistedu Planconsult, Basel, zuhanden des EDI vom 26. Mai