Avamprogetto e Rapporto (tedesco)
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine
Fedlex · Progetto · Pagina 92Fedlex · Progetto
- 15 -
Artikel 57 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
Die Arbeitsgruppe Spitex hat auch für diesen Bereich einen Vorschlag erarbeitet. Die darin umschriebenen Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen, und sollen sowohl der Qualität der angebotenen Leistungen dienen, wie auch potentiellen, vor allem privatenAnbietern die Tätigkeit ermöglichen. Daher kann sich die Organisation den LnistungsauftragseIbst erteilen.Wichtig ist auch in diesem Fall die Zulassung durch den Kanton. Welche L=istungen die Organisationen zulasten der Krankenversicherung erbringen dürfen, wird in einer Departementsverordnung festgesetzt.
Artikel 58 und 59 Laboratorien
r\
Die Zulassung von Laboratorien soll in Zukunft auch davon abhängig gemacht werden, welche Analysen die einzelnen Laboratorien durchführen wollen. Laboratorien, die lediglich in einem beschränkten Umfang (d.h. in dem in der Analysenliste mit Tarif festgelegten Rahmen) einfache Analysen durchführen, sind zugelassen, soweit sie über eine kantonale Bewilligungverfügen und an Qualitätssicherungsmassnahmen teilnehmen. An Laboratorien, die darüber hinaus sogenannte komplexe Systerne von Analysen durchführen, werden höhere Anforderungen gestellt, wenn sie für die Krankenversicherung tätig sein wollen. Das Departement wird in einer Verordnung im einzelnen die den Versicherern verrechenbaren Analysen sowie die Verrechnungsvoraussetzungen regeln. Damit können die Anforderungen kontinuierlich den Entwicklungender Labormedizinangepasst werden.
Artikel 60 Abgabestellen für Mittel und Gegenstände
Welche Mittelund Gegenstände abzugeben sein werden, ist zunächst von der ELK zu beraten und dann vom Departementin einer Verordnung festzusetzen.
Artikel 61 und 62 Heilbäder
Die Definitionenlehnen sich im wesentlichenan das österreichische Bundesgesetz über natürlicheHeilvorkommenund Kurortevon 1958 an.