Rapporto sui risultati
Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 69 pagine
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Vernehmlassung
Verordnung über die Krankenversicherung (KW) Juni 1995
80 al. 5 Remplacer15% par 20% (cf. art. 88, 4 al.). - FDP - KSK -VD
- teilweise PKU
81 Les rësarves sont inutiless'il y a une garantiede dëfictt. m
81 -Besitzt der Versicherer..., so berücksichtigtdas BSV diese Garantie - PKU
im Sinne einer Rückversicherung gemäss Mikel 80 Absatz 5, bei
der sich der... auszuzahlen. Bei der Ermittlungdes Defizits sind die
notwendigen Mindestreserven mtteinzubeziehen.-
82 30% durch 20% ersetzen. - AHV/IV
82 Der Bundesrat soll eingrenzendereAussagen machen. • Pro Infirmis
82 Eine optimale Mlagestrategie erfordert eine Diversifikation in ver- - VSAO
schiedenste Anlagunodelle. Analogie zu BW 2 herstellen. f)
82 Grossen Versicherern sollte man mehr Freiheitlassen, kleineren - PKU
Versicherem sollte man strengere Richtlinien geben. Die Gefahren
der derivativenFinanzinstrumentebei unprofessionellerArwendung
soltten begrenzt werden.
Analogiezu M. 9 Vo 1zum KUVG, mit Berücksichtigung'du Grösse
der Versicherer.
82 Da das Gesetz den Versicherungsträgern verbietet, Leistungen zu FMH
erbringen, sollte ihnen auch ein Investttionsvwbot im Bereich der sso
Leistungserbringu auferlegt werden.
Art. 82 ist entsprechend zu ergänzen.
82 Abs. 1 Es ist zu präzisieren, dass diese Vorschriften nur für Anlagen im m
Rahmen der obligatorischen Krankenpnegeversicherung und der
freiwilligenTaggeldversicherung gelten.
82 Abs. 3 Die Versicherer können gemäss lit. c, d und e bis zu 60% bei ihren - SGV0
eigenen Sparten anlegen. Das ist zu viel.
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82 Abs. 3 Statt 30% sollten nur 20% in Form von Immobilien gestattet wer- m
lit. c den
82 Abs. 3 a rankenkassen . SVPK lit. d im eigulul BetriebzulassuI. Zu grosses Risiko.
82 Abs. 3 Es sollte noch der Anteil der Aktien und der derivaten Finanzinstru- - SPS
lit.d mente hinzugefügt wuden.
82 Abs. 3 Analogie zu Art. 57 BW 2 herstellen.•Arlagen und Guthaben im ei. - Zultralvw. lit.d genul Betrieb bis zu 10% des Vumögens-. Der Rest ist zu strei- band schweiz.
chen, Arbeitgeber-Organisationen 82 Abs. 3 Diese Bestimmung ist überflüssig. - FPS
lit. e